RS Vwgh 2002/9/24 2001/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0060 E 23. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht abzuleiten, weil dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne Weiteres möglich wäre (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140106.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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