Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0060 E 23. April 2002 RS 3Stammrechtssatz
Allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht abzuleiten, weil dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne Weiteres möglich wäre (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140106.X02Im RIS seit
23.12.2002