RS Vwgh 2002/10/24 2002/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Angesichts der von der Rechtsprechung als ausschlaggebend gesehenen Merkmale, vor allem, dass den Geschäftsführer unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, kommt es nicht darauf an, ob dessen Entlohnung angemessen gewesen ist, und braucht nicht geprüft werden, ob ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) bei Geschäftsführervergütungen dieser Höhe gewonnen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150160.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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