Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer "nicht unmittelbar im Betrieb mitarbeitet, sondern nur die Geschäftsführung über hat", er demnach nicht persönlich verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, spricht nicht gegen, sondern für die Eingliederung ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und den an deren geschäftsführenden Gesellschafter jeweils in den einzelnen Monaten geleisteten Beträgen muss in aller Regel durch feststehende und nach außen dokumentierte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0085 E 19. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Der Umstand, dass der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, ist für die Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos für sich allein nicht von Bedeutu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften, keiner Kontrolle und keiner disziplinären Verantwortlichkeit unterworfen ist, ist - da diese Merkmale typischerweise mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen - für die Beur... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer nicht der betrieblichen Regelung der Arbeitstage, Arbeitszeit und Arbeitspausen unterliege, sowie dass er kein Recht auf Dienstfreistellung (Urlaub) habe, hindert die organisatorische Eingliederung nicht. Diese Merkmal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Ges... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Vorbringen des Geschäftsführers, seine Tätigkeit umfasse die Herstellung von Erstkontakten sowie Verkaufsbesprechungen und Verkaufsabwicklungen mit Kunden, überwiegend im Ausland, sowie die Erstellung von Kalkulationen, lässt den Schluss z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Von Schwankungen der Vergütungen kann auf ein Risiko des Geschäftsführers nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellscha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant (Hinweis E 17.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Erfordernis laufender Bezüge setzt keine monatlich gleichbleibenden Bezüge voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X05 Im RIS seit 08.05.2002 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die beschwerdeführende GmbH wurde im Jahr 1998 gegründet. HB war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen HB und der Beschwerdeführerin besteht nicht. Für das erste Jahr des Bestehens der Beschwerdeführerin erhielt HB einen Geschäftsführerbezug von 700.000 S. Nach Erstellung des Jahresabschlusses für 1998, welcher einen Gewinn... mehr lesen...
Der Gesellschaftsvertrag betreffend die beschwerdeführende GmbH wurde am 27. September 1996 geschlossen. FH hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 90% des Stammkapitals der beschwerdeführenden GmbH und war von deren Gründung bis 30. August 1999 deren Geschäftsführer. Die Bezüge des FH betrugen gerundet: 1996: 440.000 S, 1997: 740.000 S, 1998: 750.000 S, 1999: 664.000 S RH, der an der beschwerdeführenden GmbH nicht beteiligt ist, ist seit August 1999 ihr Geschäftsführer. FH war ... mehr lesen...
GU hält seit Jänner 1997 einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 75% des Stammkapitals der beschwerdeführenden GmbH. Am 30. Juni 1997 hat GU mit der Beschwerdeführerin einen als "Geschäftsführer-Auftrag" bezeichneten Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag ist festgehalten, dass GU die Geschäftsführungstätigkeit von 1. August 1997 bis 31. Dezember 2000 ausüben und bis 31. Oktober 2000 bekannt geben werde, ob sie erneut für einen "Werkvertrag" zur Verfügung stehe. Zur Entlohnung wird im "Ge... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht monatlich und in gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt wird (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054). European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, dass dem Geschäftsführer für das Jahr 1998, nicht aber für das Jahr 1999 ein gewinnabhängige zusätzliche Erfolgsprämie gewährt worden ist, führt noch nicht zu einem Risiko, wie es für Unternehmer typisch ist. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, dass dem Geschäftsführer eine gewinnabhängige Erfolgsprämie zugesagt war und er eine solche auch bezogen hat, führt noch nicht zu einem Risiko, wie es für Unternehmer typisch ist. Das gilt auch für den Umstand, dass der Geschäftsf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass die in dem auf dreieinhalb Jahre abgeschlossenen Geschäftsführervertrag festgelegte Entlohnung durch einen Mindest-Fixbezug geprägt ist, ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko au... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wird unter anderem ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 98 % an der Gesellschaft bet... mehr lesen...
GO hält 100 % der Anteile an der beschwerdeführenden GmbH und ist deren alleiniger Geschäftsführer. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Prüfungszeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1997 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 7 un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben m... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 und 1995 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes sowie Säumniszuschlag vorgeschrieben. Begründend wird unter anderem ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 bis 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) sowie Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes vorgeschrieben. Begründend wird unter anderem ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Un... mehr lesen...
Im Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin, einer Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1995 wurde festgestellt, dass ab 1.1.1994 die Bezüge des "mehrheitlich" beteiligten Geschäftsführers Günter K. dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (in der Folge DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (in der Folge DZ) zu unterziehen seien. Da dies hinsichtlich des Geschäftsführerbezuges f... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 bis 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) sowie Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes vorgeschrieben. Begründend wird unter anderem ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unterne... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Umstand unterbliebener Auszahlungen von Geschäftsführervergütungen (hier: in zwei aufeinander folgenden Jahren) stellt noch kein ausreichendes Indiz für die Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen dar. Im RIS seit 05.03.2002 mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0054 E 23. April 2001 RS 3
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Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/13/0185 E 17. Oktober 2001 RS 3 Stammrechtssatz Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zuf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0045 E 12. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0057 E 27. Juni 2001 RS 1 ... mehr lesen...
LH ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und zu 75% an ihr beteiligt. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Tischlerei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für die Entlohnung des Geschäftsführers LH im Jahr 1996 Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, LH habe sich der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet, seine Arbeitskraf... mehr lesen...