Norm: UWG §9aZPO §364ZPO §503 Z4 E4c4ZPO §503 Z4 E4c7ZPO §503 Z4 E4c23
Rechtssatz: Die Eignung einer Zuwendung, zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung anzulocken, ist auf Grund der Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu lösen; wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidungstexte 4 Ob 51/95 Entscheidungstext OGH 13.06.199... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9a
Rechtssatz: Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung (so schon Entscheidung vom 03.02.1976, 4 Ob 366/75 zu § 1 ZugG = ÖBl 1976,108). Entscheidungstexte 4 Ob 35/95 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §9a
Rechtssatz: Liegt mangels Akzessorietät zwischen Hauptware und Nebenware kein Zugabenverstoß vor, so kann dennoch ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es gleich wie ein Zugabenverstoß wirkt (so schon Entscheidung vom 20.02.1979, 4 Ob 301/79 zum ZugG = ÖBl 1979,66). Entscheidungstexte 4 Ob 35/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C1UWG §1 C2UWG §9a
Rechtssatz: Die Gewährung von Reisegutscheinen an bestehende Zeitungsabonnenten im Werte des Mehrfachen des jährlichen Abonnementpreises ist mangels Akzessorität der Zuwendung keine Zugabe, aber als übertriebenes Anlocken weiterer Kunden mit Mitteln, die nur marktmächtigen Medienunternehmen offenstehen, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Der notwendige Zusammenhang zwischen Hauptangebot und Zugabe muß zur Zeit des Kaufabschlusses gegeben sein. Er kann nicht nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann ist die Zuwendung keine Zugabe (so schon Entscheidung vom 24.01.1989, 4 Ob 113/88 zu § 1 ZugG = ÖBl... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Unter das generelle Verbot des Gewährens von Zugaben fallen alle nach § 9a UWG unzulässigen Zugaben. Aus der Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 93/94 Entscheidungstext OGH 28.07.1994 3 Ob 93/94 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht auch, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Hauptware und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar, dem Preis der Hauptware gleichkommt. Entscheidungstexte 4 Ob 22/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 22/94 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9aUWG §9a Abs2 Z1
Rechtssatz: Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9 a UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. § 9 a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfasst sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen. Entscheidungstexte 4 Ob 22/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefasster Gegenstände zu einem Gesamtpreis. Entscheidungstexte 4 Ob 22/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 22/94 4 Ob 126/94 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Ein übertriebener Anlockeffekt wird nur dann ausgeübt, wenn eine Werbung das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf einer Ware bestimmen kann, die sonst nicht gekauft worden wäre. Das Werben mit niedrigen Preisen ist aber geradezu typisch für den Leistungswettbewerb und verstößt daher, wenn nicht besondere, hier nicht einmal behauptete
Gründe: hinzutreten, nicht gegen die guten Sitten. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Entscheidend kann auch sein, wie der Werbende seine Warenkombination anbietet. Der Eindruck, den eine Werbung beim Publikum hervorruft, kann nämlich auch entscheidend dadurch beeinflusst werden, in welcher Weise die Leistung dem Käufer angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Ankündigende bei einer mehrdeutigen Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung für sich gelten ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Nur Vorteile, die vom angesprochenen Publikum als selbständig und "zusätzlich" gegeben aufgefaßt werden, sind geeignet, den von § 9 a UWG inkriminierten Anlockungseffekt und Irreführungseffekt auszulösen. Entsprechen die angekündigten Preise weder genau noch annähernd den Preisen, die die Beklagte für die Farbfilme allein verlangt, ist kein Grund dafür zu finden, weshalb das Publikum die beanstandete Ankündigung entgeg... mehr lesen...
Norm: UWG §9aUWG §14 A1
Rechtssatz: Hat ein Zeitungsunternehmen vor dem 03.04.1993 ein Schreiben abgesendet, in welchem es jemandem eine Zugabe neben der periodischen Druckschrift angeboten hat, dann hat es nicht rechtswidrig gehandelt, auch wenn beim Zugehen der Werbeantwortkarte das darin enthaltene Angebot schon im Widerspruch zu der mittlerweile (mit 03.04.1993) in Kraft getretenen UWG-Nov 1993, gestanden ist. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §63UWG §9aUWG §14 A1
Rechtssatz: Weiter gefaßte Exekutionstitel sind mit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes auf Grund der geänderten Gesetzeslage nur noch in eingeschränktem Umfang vollstreckbar. Wieso aber der die Exekution bewilligende Richter die Frage, ob das konkrete behauptete wettbewerbswidrige Verhalten gegen den durch eine Gesetzesänderung eingeschränkten Exekutionstitel verstößt, nicht beurteilen können ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Ausgeschlossen werden sollen mit der vom Gesetzgeber gebrauchten Formulierung jedenfalls Mitteilungen "von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind. Von einem geschlossenen Kreis läßt sich freilich gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außens... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: "Für einen größeren Personenkreis bestimmt" sind Mitteilungen, die sich an die Öffentlichkeit richten. Der größere Personenkreis muß - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muß eine nach Zahl und Persönlichkeit im voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1eUWG §1 D1gUWG §9a
Rechtssatz: Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen § 1 UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in § 9 a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpre... mehr lesen...