Norm
UWG §9aRechtssatz
Die Eignung einer Zuwendung, zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung anzulocken, ist auf Grund der Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu lösen; wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054906Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00051_9500000_001