Norm
UWG §9aRechtssatz
Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. § 9 a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfasst sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079187Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_003