RS OGH 1993/4/20 4Ob47/93, 4Ob153/93, 4Ob48/98g, 4Ob74/01p, 4Ob58/02m, 4Ob94/03g, 4Ob136/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

UWG §1 D1e
UWG §1 D1g
UWG §9a

Rechtssatz

Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen § 1 UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in § 9 a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpreis, nicht ohne weiters gleichfalls unzulässig sein. An die Stelle der Unentgeltlichkeit müßte ein besonderes Element der Sittenwidrigkeit treten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 47/93
    Veröff: WBl 1993,298 = ÖBl 1993,73 = ecolex 1993,536 = MR 1993,117 = ÖZW 1994,83 (Schauer) = GRURInt 1994,436
  • 4 Ob 153/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 153/93
    Beisatz: Eine Bejahung der Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachlicher Erwägungen des Konsumenten gänzlich auszuschließen. (T1)
  • 4 Ob 48/98g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 48/98g
    Auch
  • 4 Ob 74/01p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 74/01p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 58/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 58/02m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 94/03g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 94/03g
    Vgl auch; Beisatz: Das Angebot, neben einem Jahresabonnement um ca. 70 EUR für eine Zeitschrift auch eine Autobahnvignette statt um 72,67 EUR um 42,67 EUR erwerben zu können, stellt kein krasses Mißverhältnis zwischen Wert der Vignette und Verkaufspreis der Zeitung dar. (T2)
  • 4 Ob 136/03h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 136/03h
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheinpreises ist immer, dass das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder dass ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077828

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0040OB00047_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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