Norm
UWG §1 D1eRechtssatz
Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen § 1 UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in § 9 a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpreis, nicht ohne weiters gleichfalls unzulässig sein. An die Stelle der Unentgeltlichkeit müßte ein besonderes Element der Sittenwidrigkeit treten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077828Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00047_9300000_002