Norm
UWG §9aRechtssatz
Ein übertriebener Anlockeffekt wird nur dann ausgeübt, wenn eine Werbung das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf einer Ware bestimmen kann, die sonst nicht gekauft worden wäre. Das Werben mit niedrigen Preisen ist aber geradezu typisch für den Leistungswettbewerb und verstößt daher, wenn nicht besondere, hier nicht einmal behauptete Gründe hinzutreten, nicht gegen die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079305Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_007