Norm
UWG §9aRechtssatz
Nur Vorteile, die vom angesprochenen Publikum als selbständig und "zusätzlich" gegeben aufgefaßt werden, sind geeignet, den von § 9 a UWG inkriminierten Anlockungseffekt und Irreführungseffekt auszulösen. Entsprechen die angekündigten Preise weder genau noch annähernd den Preisen, die die Beklagte für die Farbfilme allein verlangt, ist kein Grund dafür zu finden, weshalb das Publikum die beanstandete Ankündigung entgegen ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht als Ankündigung eines einheitlichen Preises für die kombinierte Leistung, sondern dahin verstehen sollte, daß die Beklagte nur den Kaufpreis für den Farbfilm verrechne und daneben das Entwickeln gratis erbringe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079160Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_002