Norm
UWG §9aRechtssatz
Der notwendige Zusammenhang zwischen Hauptangebot und Zugabe muß zur Zeit des Kaufabschlusses gegeben sein. Er kann nicht nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann ist die Zuwendung keine Zugabe (so schon Entscheidung vom 24.01.1989, 4 Ob 113/88 zu § 1 ZugG = ÖBl 1989,112 = SZ 62/10).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079288Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_010