RS OGH 1995/5/9 4Ob35/95, 4Ob51/95, 3Ob95/97k, 3Ob2231/96a

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Der notwendige Zusammenhang zwischen Hauptangebot und Zugabe muß zur Zeit des Kaufabschlusses gegeben sein. Er kann nicht nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann ist die Zuwendung keine Zugabe (so schon Entscheidung vom 24.01.1989, 4 Ob 113/88 zu § 1 ZugG = ÖBl 1989,112 = SZ 62/10).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079288

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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