RS OGH 1994/3/22 4Ob22/94, 4Ob126/94, 4Ob227/98f, 4Ob170/01f, 4Ob95/02b, 4Ob162/06m, 4Ob158/08a

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefasster Gegenstände zu einem Gesamtpreis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079203

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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