Norm
UWG §9aRechtssatz
Ausgeschlossen werden sollen mit der vom Gesetzgeber gebrauchten Formulierung jedenfalls Mitteilungen "von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind. Von einem geschlossenen Kreis läßt sich freilich gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen zB fünftausend Mitglieder eines Vereins.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079218Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040OB00077_9300000_002