Norm
UWG §9aRechtssatz
Unter das generelle Verbot des Gewährens von Zugaben fallen alle nach § 9a UWG unzulässigen Zugaben. Aus der Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010