Norm
UWG §9aRechtssatz
Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9 a UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079193Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_004