RS OGH 1994/3/22 4Ob22/94, 4Ob126/94, 4Ob2240/96g, 4Ob227/98f, 4Ob95/99w, 4Ob7/00h, 4Ob170/01f, 4Ob9

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

UWG §9a
UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9 a UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079193

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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