RS OGH 1994/1/11 4Ob164/93, 4Ob76/95

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Veröffentlicht am 11.01.1994
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Norm

UWG §9a
UWG §14 A1

Rechtssatz

Hat ein Zeitungsunternehmen vor dem 03.04.1993 ein Schreiben abgesendet, in welchem es jemandem eine Zugabe neben der periodischen Druckschrift angeboten hat, dann hat es nicht rechtswidrig gehandelt, auch wenn beim Zugehen der Werbeantwortkarte das darin enthaltene Angebot schon im Widerspruch zu der mittlerweile (mit 03.04.1993) in Kraft getretenen UWG-Nov 1993, gestanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 164/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 164/93
  • 4 Ob 76/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 76/95
    Beisatz: Die in den Rechtssatz der Veröffentlichung der Entscheidung 4 Ob 164/93 in MR 1994, 125, aufgenommene Passage, daß die Rechtswidrigkeit einer Ankündigung nach dem Zeitpunkt ihrer Veranlassung zu beurteilen sei, ist der Entscheidung nicht so zu entnehmen. Keinesfalls wurde darin ausgesprochen, daß die Unrichtigkeit von Werbeangaben nicht nach den im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, sondern nach den im Zeitpunkt ihrer (innerbetrieblichen) Veranlassung bestehenden Verhältnissen zu beurteilen sei. Damit würde ein in § 2 UWG für Unterlassungsansprüche nicht vorgesehenes subjektives Element in die Entscheidung getragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079300

Dokumentnummer

JJR_19940111_OGH0002_0040OB00164_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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