Norm
UWG §9aRechtssatz
"Für einen größeren Personenkreis bestimmt" sind Mitteilungen, die sich an die Öffentlichkeit richten. Der größere Personenkreis muß - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muß eine nach Zahl und Persönlichkeit im voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079215Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040OB00077_9300000_001