Norm
UWG §9aRechtssatz
Entscheidend kann auch sein, wie der Werbende seine Warenkombination anbietet. Der Eindruck, den eine Werbung beim Publikum hervorruft, kann nämlich auch entscheidend dadurch beeinflusst werden, in welcher Weise die Leistung dem Käufer angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Ankündigende bei einer mehrdeutigen Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung für sich gelten lassen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079139Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_001