Begründung: Die Anschrift der Beklagten wurde in der Klage mit 1040 Wien, S*****gasse 1, angegeben. Auf dem Rückscheinbrief mit dem antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl wurde die Gasse auf die zutreffende Bezeichnung "S*****gasse" und die richtige Postleitzahl 1120 Wien korrigiert. Nach zwei Zustellversuchen an dieser Anschrift wurde die Rückscheinsendung beim Postamt 1120 Wien mit am 29.8.1995 beginnender Abholfrist hinterlegt. Die Sendung wurde nicht behoben. Am 24.6.1996... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §2 Z5 idF BGBl I 2004/10
Rechtssatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen. ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §8ZustG §18
Rechtssatz: Außerhalb des § 8 ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16ZustG §17
Rechtssatz: Bloß vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise beziehungsweise einen Urlaubsaufenthalt oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Der Begriff "Ort" bezieht sich denknotwendigerweise auf die Abgabestelle (Wohnung, Betriebstätte etc) selbst und nicht etwa auf die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt. Entscheidungstexte 1 Ob 23/97g Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (Zuzug in die Wohnung einer "Freundin") verlegt hat. Wie weit ein neuer Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Das Zustellgesetz stellt beim Begriff "Wohnung" einerseits auf eine einigermaßen feste Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort und andererseits auch auf eine gewisse Dauer des Nutzungsverhältnisses ab, dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidungstexte 1 Ob 23/97g Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4PostO §205
Rechtssatz: Die wirksame Zustellung mittels Nachsendeauftrages nach § 205 PostO setzt voraus, daß am Ort des Nachsendeantrages eine "Abgabestelle" iS des § 4 ZustG besteht. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16R57/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000534 abrufbar. Entscheidungstexte 4 R 125/95 ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13ZustG §17 Abs2ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durc... mehr lesen...
Norm: ZustG §3ZustG §4ZustG §5
Rechtssatz: Der Rückschein ist von der Zustellbehörde auszustellen; hiebei ist auf dem Rückschein der Empfänger und die Abgabestelle anzugeben, so daß der Zusteller auch an die auf dem Rückschein bezeichnete Abgabestelle gebunden ist, zumal er als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll, gilt. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16 Abs5ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. Dies ist bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Entscheidungstexte 3 Ob 48/93 Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Erstgerichtes vom 2.9.1992 wurde dem Beklagtenvertreter unter der Anschrift ***** Wien, J*****straße *****, zugestellt und am 29.9.1992 von seiner Gattin übernommen. Mit der am 28.10.1992 zur Post gegebenen Berufung wurde dieses Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil bekämpft. Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht diese Berufung mit der
Begründung: verworfen, daß die Rechtsmittelfrist bereits am 27.10.1992 geendet habe. Gegen die Versä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.März 1991 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 Nr. 38 in Höhe von 20 v. H. der Vollrente mit monatlich S 3.765,90 festgesetzte Versehrtenrente gemäß § 99 Abs 2 und 3 ASVG mit Ablauf des Monates März 1991 für die Dauer der Weigerung, zur angeordneten Nachuntersuchung zu erscheinen, entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit,... mehr lesen...
Norm: PO §192ZustG §4
Rechtssatz: Dem Empfänger kann ein Schließfach lediglich zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Postschließfach ist aber keine zulässige Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Entscheidungstexte 10 ObS 221/92 Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 221/92 ... mehr lesen...
Begründung: Mit der gegen die Beklagte "zu Handen Herrn ***** S*****, G*****, Naglergasse 44", gerichteten Drittschuldnerklage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 27.981,13 sA, da die Beklagte weder eine Drittschuldneräußerung erstattet noch Überweisungen vom Lohn ihrer Arbeitnehmerin H***** T***** vorgenommen habe. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten "zu Handen ***** S*****, G*****, Naglergasse 44", am 29. August 1990 durch Hinterlegun... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13
Rechtssatz: An eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist nur dann ausschließlich in ihrer Kanzlei zuzustellen, wenn sie auch als Parteienvertreter einschreitet. Entscheidungstexte 9 ObA 67/91 Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 67/91 Veröff: SZ 64/67 = EvBl 1992/4 S 26 = RdW 1991,367 2 ... mehr lesen...
Begründung: Die von der Klägerin auf Zahlung von S 172.500 in Anspruch genommene Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach liechtensteinischem Recht; sie hat ihren Verwaltungssitz in Vaduz und wird ausschließlich von den dort ansässigen Verwaltungsräten Dr.Egmond F***, Bankdirektor, Vaduz, Herrengasse 12 und Roma F***, Schaan, Bahnhofstraße 65, vertreten (Beilage E in 7 Cga 1345/87). Die Klägerin beantragte Zustellung der Klage unter der Anschrift der Firma I*** GesmbH, Wien 17, ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13 Abs3ZustG 2004 §2 Abs5
Rechtssatz: Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfä... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht. ... mehr lesen...
Begründung: Der Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 1987 wurde dem Beklagten unter der in der Klage angegebenen Anschrift Feldkirch, Schloßgraben 10, am 19. Dezember 1987 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Die Zustellstücke wurden nicht behoben. Am 18. Februar 1988 langte beim Erstgericht ein Antrag des Beklagten auf Nichtigerklärung des Verfahrens und neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles ein. Der Beklagte habe seinen ständigen Wohnsitz und Aufenthaltsort in Linz und bet... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Gemäß § 4 ZustG ist die Betriebsstätte eine Abgabestelle, das heißt, ein Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Dies bedeutet daß die Zustellung nur an einer derartigen Abgabestelle gesetzmäßig ist und dort die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger nicht verweigert werden darf. Entscheidungstexte 9 ObA 13/89 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand Regreß aus dem Verkehrsunfall vom 15.8.1983 auf der A 1 im Gebiet von Steyrermühl. Das Erstgericht erließ am 9.12.1987 antragsgemäß den Zahlungsbefehl laut Klage. Die Zustellung der Klage samt Zahlungsbefehl erfolgte an beide Beklagte jeweils am 14.12.1987. Beide Beklagte erhoben gegen den Zahlungsbefehl Einspruch. Der vom Erstbeklagten erhobene Einspruch wurde am 23.12.1987 zur Post gegeben und langte am ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Die Filialdirektion Tirol der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer ist als Betriebsstätte im Sinne des § 4 ZustG anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 72/88 Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 72/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083704 ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu. Entscheidungstexte 3 Ob 574/87 Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87 Ve... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1aAHG §1 Cd10AHG §1 BaZustG §4
Rechtssatz: Da die Tätigkeit der Gerichte eine hoheitliche ist, hat dies auch für die gerichtlichen Zustellungen durch die Post zu gelten. Entscheidungstexte 1 Ob 20/77 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 20/77 Veröff: SZ 50/125 = EvBl 1978/67 S 187 1 Ob 117/97f Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ZPO §101ZustG §4
Rechtssatz: Die Wahl, an welchen dieser in Betracht kommenden Zustellorte zugestellt werden soll, steht in erster Linie der Partei, auf deren Antrag die Zustellung erfolgt, und nicht dem Zustellorgan zu (Fasching II S 584). Anmerkung § 101 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201. Entscheidungstexte 2 Ob 152/75 Entscheidungstext OGH 04.09.... mehr lesen...
Norm: ZPO §101 Abs1ZustG §4
Rechtssatz: Zwischen den im § 101 Abs 1 ZPO angeführten Zustellorten besteht die Wahl; sie sind gleichrangig. Anmerkung § 101 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201. Entscheidungstexte 8 Ob 72/65 Entscheidungstext OGH 09.03.1965 8 Ob 72/65 Veröff: SZ 37/35 4 Ob 90/77 Ents... mehr lesen...
Dem außerehelichen Vater der mj. Christine K., der Autobusschaffner der Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, ist, wurde der erstgerichtliche Unterhaltsbemessungsbeschluß am 9. November 1964 in der Garage Sch.-Str. durch Ausfolgung an einen Kanzleibeamten der Wiener Stadtwerke zugestellt. Der vom Vater am 24. November 1964 gegen diesen Beschluß zu Protokoll gegebene Rekurs ist vom Rekursgericht, als nach Ablauf der 14tägigen Frist des § 11 AußStrG., somit als verspätet erhoben, zurüc... mehr lesen...