RS OGH 1997/5/15 1Ob23/97g

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

ZustG §4

Rechtssatz

Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (Zuzug in die Wohnung einer "Freundin") verlegt hat. Wie weit ein neuer Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108130

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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