TE OGH 1997/5/21 1R970/96k

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Kopf

Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Mag. Dr. Wanke-Czerwenka und Dr. Dallinger in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Hans Bichler, Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in 1030 Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Gerd Baumgartner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen S 20.269,56 samt Nebengebühren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 7.10.1996, GZ 9 C 2475/95a-17, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Anschrift der Beklagten wurde in der Klage mit 1040 Wien, S*****gasse 1, angegeben. Auf dem Rückscheinbrief mit dem antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl wurde die Gasse auf die zutreffende Bezeichnung "S*****gasse" und die richtige Postleitzahl 1120 Wien korrigiert. Nach zwei Zustellversuchen an dieser Anschrift wurde die Rückscheinsendung beim Postamt 1120 Wien mit am 29.8.1995 beginnender Abholfrist hinterlegt. Die Sendung wurde nicht behoben.

Am 24.6.1996 langte beim Erstgericht ein Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß an der Anschrift 1120 Wien, "S*****gasse 1" lediglich ein Lagerraum gemietet worden sei, der etwa einmal in der Woche von der Beklagten aufgesucht werde. Es sei dort weder ein Angestellter noch ein Geschäftsführer aufhältig oder wohnhaft. Der Lagerraum, der direkt von der Straße aus begehbar sei, verfüge über keinerlei Postkasten. Er stelle keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG dar. Eine Hinterlegungsanzeige oder Zustellverständigung sei nicht vorgefunden worden. Die Beklagte habe vom Zahlungsbefehl erst aufgrund eines Pfändungsversuches in ihren Geschäftsräumen in 1040 Wien, N***** Kenntnis erlangt.Am 24.6.1996 langte beim Erstgericht ein Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß an der Anschrift 1120 Wien, "S*****gasse 1" lediglich ein Lagerraum gemietet worden sei, der etwa einmal in der Woche von der Beklagten aufgesucht werde. Es sei dort weder ein Angestellter noch ein Geschäftsführer aufhältig oder wohnhaft. Der Lagerraum, der direkt von der Straße aus begehbar sei, verfüge über keinerlei Postkasten. Er stelle keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG dar. Eine Hinterlegungsanzeige oder Zustellverständigung sei nicht vorgefunden worden. Die Beklagte habe vom Zahlungsbefehl erst aufgrund eines Pfändungsversuches in ihren Geschäftsräumen in 1040 Wien, N***** Kenntnis erlangt.

In einer Äußerung vom 19.8.1996 verwies die Klägerin darauf, daß nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Josef Abraham es sich bei der Adresse in der S*****gasse um ein Lager der Beklagten handle, das regelmäßig jeden Sonntag und Mittwoch vom Geschäftsführer A***** und seinem Partner, den zweiten Geschäftsführer der Beklagten, aufgesucht werde. Ein Lager zähle zur betrieblichen Tätigkeit. Da die Geschäftsführer der Beklagten dort regelmäßig aufhältig seien, handle es sich um eine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG. Es sei zu klären, wo die Ankündigung des zweiten Zustellversuches und die Verständigung der Hinterlegung angebracht worden seien.In einer Äußerung vom 19.8.1996 verwies die Klägerin darauf, daß nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Josef Abraham es sich bei der Adresse in der S*****gasse um ein Lager der Beklagten handle, das regelmäßig jeden Sonntag und Mittwoch vom Geschäftsführer A***** und seinem Partner, den zweiten Geschäftsführer der Beklagten, aufgesucht werde. Ein Lager zähle zur betrieblichen Tätigkeit. Da die Geschäftsführer der Beklagten dort regelmäßig aufhältig seien, handle es sich um eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG. Es sei zu klären, wo die Ankündigung des zweiten Zustellversuches und die Verständigung der Hinterlegung angebracht worden seien.

Das Erstgericht führte ein Bescheinigungsverfahren durch Vernehmung des Geschäftsführers Josef A***** und der Zustellerin Barbara A***** sowie Einsichtnahme in einem Firmenbuchauszug durch.

Im Firmenbuch ist die Geschäftsanschrift der Beklagten mit 1040 Wien, N***** angegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Erstgericht die gerichtliche Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 19.9.1995 auf. In Begründung dieses Beschlusses führte es aus, daß sich an dieser Adresse ein Lagerraum befinde, der etwa einmal in der Woche von der "Geschäftsführerin" der Beklagten aufgesucht werde. Dort sei weder ein Angestellter noch ein Geschäftsführer der Beklagten aufhältig oder wohnhaft. Der Lagerraum sei von der Straße aus begehbar. Bei diesem Lagerraum handle es sich nicht um eine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG. Die Zustellung sei somit gesetzwidrig, die Entscheidung in § 7 Abs 3 EO begründet.Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Erstgericht die gerichtliche Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 19.9.1995 auf. In Begründung dieses Beschlusses führte es aus, daß sich an dieser Adresse ein Lagerraum befinde, der etwa einmal in der Woche von der "Geschäftsführerin" der Beklagten aufgesucht werde. Dort sei weder ein Angestellter noch ein Geschäftsführer der Beklagten aufhältig oder wohnhaft. Der Lagerraum sei von der Straße aus begehbar. Bei diesem Lagerraum handle es sich nicht um eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG. Die Zustellung sei somit gesetzwidrig, die Entscheidung in Paragraph 7, Absatz 3, EO begründet.

Gegen diesen Beschluß richtet der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), der Mangelhaftigkeit und der Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diesen Beschluß richtet der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO), der Mangelhaftigkeit und der Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Rekurswerberin erachtet den angefochtenen Beschluß an nichtig wegen mangelnder Begründung. Die Feststellung, wonach sich an der Adresse S*****gasse 1 ein Lagerraum der Beklagten befinde, der etwa einmal in der Woche von der Geschäftsführerin der Beklagten aufgesucht werde, sei nicht begründet. Dies, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Vernehmung angegeben habe, daß sich sein Partner und er regelmäßig jeden Sonntag und jeden Mittwoch an diese Adresse aufhalten und hielten. Aufgrund fehlender Begründung sei der angefochtene Beschluß somit nicht überprüfbar und nachvollziehbar und daher nichtig. Auch eine nähere Begründung der Ansicht des Erstgerichtes, wonach es sich bei diesem Lager um keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG handle, fehle.Die Rekurswerberin erachtet den angefochtenen Beschluß an nichtig wegen mangelnder Begründung. Die Feststellung, wonach sich an der Adresse S*****gasse 1 ein Lagerraum der Beklagten befinde, der etwa einmal in der Woche von der Geschäftsführerin der Beklagten aufgesucht werde, sei nicht begründet. Dies, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Vernehmung angegeben habe, daß sich sein Partner und er regelmäßig jeden Sonntag und jeden Mittwoch an diese Adresse aufhalten und hielten. Aufgrund fehlender Begründung sei der angefochtene Beschluß somit nicht überprüfbar und nachvollziehbar und daher nichtig. Auch eine nähere Begründung der Ansicht des Erstgerichtes, wonach es sich bei diesem Lager um keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG handle, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung bildet nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Von mangelnder Begründung ist nur dort zu sprechen, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu § 477). Die erstrichterliche Entscheidung findet im vorliegenden Fall ihre Begründung in den Feststellungen des Erstgerichtes, die in der Begründung des Beschlusses angeführt sind. Von einem völligen Mangel von Gründen oder einer Unüberprüfbarkeit des Beschlusses kann somit nicht gesprochen werden. Dies umsomehr, als die Klägerin selbst in ihrer Äußerung vom 19.8.1996 davon ausgeht, daß es sich bei der Zustelladresse um ein Lager der Beklagten handelt. Die Meinung des Erstgerichtes, wonach es sich bei diesem Lager nicht um ein Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt, findet ihre Begründung - wie noch darzustellen sein wird - im Gesetz, nämlich in der vom Erstgericht zitierten Bestimmung des § 4 ZustG.Nach der Rechtsprechung bildet nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. Von mangelnder Begründung ist nur dort zu sprechen, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu Paragraph 477,). Die erstrichterliche Entscheidung findet im vorliegenden Fall ihre Begründung in den Feststellungen des Erstgerichtes, die in der Begründung des Beschlusses angeführt sind. Von einem völligen Mangel von Gründen oder einer Unüberprüfbarkeit des Beschlusses kann somit nicht gesprochen werden. Dies umsomehr, als die Klägerin selbst in ihrer Äußerung vom 19.8.1996 davon ausgeht, daß es sich bei der Zustelladresse um ein Lager der Beklagten handelt. Die Meinung des Erstgerichtes, wonach es sich bei diesem Lager nicht um ein Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt, findet ihre Begründung - wie noch darzustellen sein wird - im Gesetz, nämlich in der vom Erstgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 4, ZustG.

Nach dieser Gesetzesstelle ist Abgabestelle die Wohnung, Unterkunft, Betriebsstätte, der Sitz, Geschäftsraum oder die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Eine Betriebsstätte liegt nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (WR 286; ÖStZB 1989, 313; Walter-Mayer, Zustellrecht Anmerkung 8 zu § 4). Da diese Art der Örtlichkeit der gesicherten Zustellung dienen soll, kann in diesem Zusammenhang unter Betriebsstätte nicht schon eine Belegenheit als solche verstanden werden, sondern nur eine Örtlichkeit, in der unternehmerische Tätigkeiten entfaltet werden, die das Aufrechtbestehen eines Betriebes voraussetzen (Stoll, BAO-Kommentar, 1037 f mwN). Als Betrieb im Sinne des ArbVG (§ 34) gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt wird. Eine bloße Belegenheit als solche, so ein Lagerplatz oder Magazin (Stoll aaO) und damit auch ein Lagerraum kann nicht als Betriebsstätte verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stellt somit das Lager in 1120 Wien, S*****gasse 1, keine Abgabestelle im Zustellgesetzes dar.Nach dieser Gesetzesstelle ist Abgabestelle die Wohnung, Unterkunft, Betriebsstätte, der Sitz, Geschäftsraum oder die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Eine Betriebsstätte liegt nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (WR 286; ÖStZB 1989, 313; Walter-Mayer, Zustellrecht Anmerkung 8 zu Paragraph 4,). Da diese Art der Örtlichkeit der gesicherten Zustellung dienen soll, kann in diesem Zusammenhang unter Betriebsstätte nicht schon eine Belegenheit als solche verstanden werden, sondern nur eine Örtlichkeit, in der unternehmerische Tätigkeiten entfaltet werden, die das Aufrechtbestehen eines Betriebes voraussetzen (Stoll, BAO-Kommentar, 1037 f mwN). Als Betrieb im Sinne des ArbVG (Paragraph 34,) gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt wird. Eine bloße Belegenheit als solche, so ein Lagerplatz oder Magazin (Stoll aaO) und damit auch ein Lagerraum kann nicht als Betriebsstätte verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stellt somit das Lager in 1120 Wien, S*****gasse 1, keine Abgabestelle im Zustellgesetzes dar.

Da eine Zustellung wirksam nur an einer Abgabestelle erfolgen kann (Walter-Mayer aaO, Vorbemerkung c zu § 4), erübrigt es sich, auf die Aufenthaltsfrequenz der Geschäftsführer der Beklagten im Lager einzugehen. In der allenfalls unvollständigen Feststellung dieser Aufenthaltsfrequenz kann somit ein Verfahrensverstoß, der abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 471) nicht gelegen sein. Im Unterbleiben von für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblichen Feststellungen ist auch ein rechtlicher Feststellungsmangel nicht gelegen (Kodek aaO, Rz 4 zu § 496). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Rekurswerberin zu dieser Frage einzugehen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, daß die Bekämpfung der Tatfrage im Rekursverfahren unzulässig ist, wenn die Beweise vom Erstgericht unmittelbar in mündlicher Verhandlung aufgenommen wurden (Fasching Lb2, Rz 1988).Da eine Zustellung wirksam nur an einer Abgabestelle erfolgen kann (Walter-Mayer aaO, Vorbemerkung c zu Paragraph 4,), erübrigt es sich, auf die Aufenthaltsfrequenz der Geschäftsführer der Beklagten im Lager einzugehen. In der allenfalls unvollständigen Feststellung dieser Aufenthaltsfrequenz kann somit ein Verfahrensverstoß, der abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph 471,) nicht gelegen sein. Im Unterbleiben von für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblichen Feststellungen ist auch ein rechtlicher Feststellungsmangel nicht gelegen (Kodek aaO, Rz 4 zu Paragraph 496,). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Rekurswerberin zu dieser Frage einzugehen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, daß die Bekämpfung der Tatfrage im Rekursverfahren unzulässig ist, wenn die Beweise vom Erstgericht unmittelbar in mündlicher Verhandlung aufgenommen wurden (Fasching Lb2, Rz 1988).

Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO.

Anmerkung

EWH00009 01R09706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:00100R00970.96K.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_LG00007_00100R00970_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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