RS OGH 1989/1/11 9ObA13/89, 15Os35/03, 9ObA52/06x, 8ObA41/06x, 9ObA53/06v, 9ObA50/06b, 8ObA40/06z, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1989
beobachten
merken

Norm

ZustG §4
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083662

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten