RS OGH 1992/11/10 10ObS221/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

PO §192
ZustG §4

Rechtssatz

Dem Empfänger kann ein Schließfach lediglich zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Postschließfach ist aber keine zulässige Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071466

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00221_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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