Norm
PO §192Rechtssatz
Dem Empfänger kann ein Schließfach lediglich zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Postschließfach ist aber keine zulässige Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071466Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00221_9200000_002