Norm
ZustG §4Rechtssatz
Bloß vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise beziehungsweise einen Urlaubsaufenthalt oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108129Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_002