Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit dem Beschluss ON 16 dazu, ab 3. 12. 2009 für die Minderjährige monatlich 185 EUR zu bezahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von 39 EUR ab. Im
Spruch: dieser Entscheidung ist die Adresse des Vaters mit ***** S***** angeführt. Diese Anschrift war aufgrund einer Anfrage beim Zentralen Melderegister bereits aktenkundig. Der Vater ist dort seit 15. 3. 2010 gemeldet. Dennoch erfolgte die Zustellung des Beschlusses an ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 26.179,65 EUR sA, der am 6. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rückscheinbrief wies die Adresse T***** 19/5 auf. Da dem zuständigen Postbediensteten jedoch bekannt war, dass der Beklagte vor etwa einem Jahr aus der Wohnung der Hannelore J***** in T***** 19/5 in die Wohnung T***** 19/2 umgezogen „und somit an dieser Abgabestelle anwesend" war, hinterlegte er bei... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 15. Juli 2004 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, die damals beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die spätere Gemeinschuldnerin - schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung eines bei Gericht gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrags einzuwilligen. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der Klage am 19. August 2004 durch Hinterlegung, nachdem zwei Zustellversuche an der in der Klage angegebenen Adresse erfolglos geblieben w... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Ludwig Z***** GmbH, *****, vertreten durch Gr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, Kellner, *****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Karl W*****, Unternehmer, *****, vertreten durc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter gemäß § 11a Abs 3 ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Uwe H*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Katarina P*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*****, Unternehmer, ****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dragena G*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Rutz Rechtsanwältepartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Karl W*****, Unternehmer, *****, vertreten ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mario C*****, Disc-Jockey, *****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** Unternehmer, *****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald V*****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Her... mehr lesen...
Gründe: Im vorliegenden Strafverfahren des Bezirksgerichtes Imst sollte Paul S***** als Zeuge vernommen werden. Die Richterin verfügte, ihm die Zeugenladung zur Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2002 an die Adresse ***** zuzustellen (S 2). Da beim Zustellversuch am 27. November 2002 eine Zustellung des Rückscheinbriefes nicht möglich war, wurde dieser am selben Tag beim Postamt Imst hinterlegt und an der Abgabestelle eine Verständigung darüber zurückgelassen (ON 16). Die Ladung wurde... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzg... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG 13
Rechtssatz: Zustellung an Rechtsanwalt, nicht in seiner Funktion als Parteienvertreter. Entscheidungstexte 4 R 58/98z Entscheidungstext OLG Wien 06.07.1999 4 R 58/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000324 Dokumentnummer JJR_19990706_OLG0009_00400R00... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die Anträge des Klägers, die Zustellung der Klage durch Hinterlegung anzuordnen, allenfalls die Zustellung gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken, zu Recht als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, sodaß es gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben die ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, über dessen Vermögen zu 3 S 297/95m des Handelsgerichtes Wien auch ein Konkursverfahren eröffnet worden war, hatte in beiden zwischenzeitlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen 15 Cgs 67/94s und 15 Cgs 40/95x (beide des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) auf seinen jeweils eigenhändig eingebrachten Klagen seine Adresse mit "*****, Postfach *****", im gleichzeitig überreichten Vermögensbekenntnis zur (zunächst rec... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Ein Postfach ist keine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG. Entscheidungstexte 2 Ob 190/98z Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 190/98z 10 ObS 276/98f Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f Vgl auch European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Das gegenständliche Pflegschaftsverfahren weist die Besonderheit auf, daß der Vater, der in München beschäftigt ist, keine Anschrift in Österreich bekanntgegeben hat, an der Zustellungen vorgenommen werden können. Er hat angegeben, in 1120 Wien, *****, gemeldet zu sein, benützt aber diese Abgabestelle nicht, sondern hat einen Nachsendeauftrag für das Postamt ***** N*****, Postfach ***** erteilt. Ursprünglich hatte er für die gerichtlichen Zustellungen einen Zustellun... mehr lesen...
Norm: ZustG §1ZustG §4ZPO §87 Abs1FBG §3 Z4
Rechtssatz: § 3 Z 4 FBG derogiert nicht den §§ 1 und 4 ZustG, § 87 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 1 R 448/98y Entscheidungstext HG Wien 10.08.1998 1 R 448/98y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00007:1998:RWH0000031 Dokumentnummer JJR_19980810_L... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die Zustellung des Zahlungsbefehles sowohl an der Anschrift G*****straße 160, 1180 Wien, als auch an der Anschrift B*****straße 4, 1010 Wien, erfolglos versucht worden war, weil die Beklagte laut Mitteilung der Zusteller verzogen wäre, wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Zustellung des Zahlungsbefehles unter der Anschrift B*****straße 4, 1010 Wien; die Klägerin begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, daß es sich hiebei um die aus dem Firmenbuch e... mehr lesen...
Norm: FBG §10 Abs1FBG §3 Z4GmbHG §26 Abs1ZustG §4ZustG §8ZustG §17
Rechtssatz: Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 23.6.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GmbH, nicht zugestellt, da diese laut Bericht des Postzustellers verzogen ist. Am 9.7.1997 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede Änderung ihrer Anschrift im Firmenbuc... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §8FBG §3 Z4GmbHG §26 Abs1HGB §15
Rechtssatz: Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist - trotz der Eintragungspflichten nach § 3 Z 4 FBG und § 26 GmbHG bzw. der Publizität nach § 15 HGB - keine taugliche Abgabestelle (§ 4 ZustG) für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrags, wenn der Empfänger laut Postfehlbericht verzogen ist und nach den Angaben des Antragstellers dort nie irgendeine Tätigkeit au... mehr lesen...
Begründung: In ihrem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der "I*****" HandelsgesmbH gab die Antragstellerin die Adresse der Antragsgegnerin mit der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen, oben angeführten Geschäftsanschrift an. Dort konnte der Antragsgegnerin die Gleichschrift des Konkurseröffnungsantrages und die Ladung zu der für den 3.12.1997 anberaumten Tagsatzung jedoch nicht zugestellt werden, weil der Empfänger nach dem Bericht des ... mehr lesen...
Norm: EO §4EO §18 Z4ZustG §4
Rechtssatz: Ist der handelsrechtliche Sitz einer Gesellschaft eine "reine Briefkastenadresse", tritt an die Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 393/97h Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 393/97h European Case Law Identifie... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Zustellantrag der klagenden Partei vom 18.12.1997, ON 6, des Inhaltes, die Zustellung gemäß § 4 ZustG, allenfalls mittels Ediktes gemäß § 25 leg.cit. an der im Firmenbuch angegebenen Adresse vorzunehmen, mit der wesentlichen
Begründung: abgewiesen, daß die Regelung des § 13 Abs.3 ZustG jener des § 4 leg.cit. insoferne vorausgehe, als die erstgenannte Regelung erst festlege, wer bei juristischen Personen als physisch... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §25FirmBG §3 Z4
Rechtssatz: Da zwar auch eine Zustellung an den Geschäftsführer der Gesellschaft an dessen Wohnungsanschrift zulässig ist, wäre es erforderlich, entweder im Sinne des Vorabsatzes eine Aufforderung zu erlassen, oder aber an die bekanntzugebende Anschrift des Geschäftsführers zuzustellen, sodaß derzeit noch nicht absehbar ist, ob bzw. welche Zustellart zum Tragen kommen wird, weshalb über den Zustellantrag noch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei der Festlegung der Wohnung iSd § 4 ZustG keine Bedeutung zu (SZ 60/226). Trifft das Gericht eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind Fragen der Beweislastverteilung ohne Bedeutung (EFSlg 34.503; SZ 57/147). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unbekämpfbar. Die Revision ist überdies verspätet. Dem Ort der meldebehördlichen Anmel... mehr lesen...
Norm: ZustG §4
Rechtssatz: Eine bloße Belegenheit als solche (Lagerplatz, Magazin, Lagerraum) stellt keine Betriebsstätte dar. Eine solche setzt eine regelmäßig und andauernde betriebliche Tätigkeit voraus. Entscheidungstexte 1 R 970/96k Entscheidungstext HG Wien 21.05.1997 1 R 970/96k European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...