RS OGH 1987/10/28 3Ob574/87, 1Ob23/97g, 7Ob369/97h, 7Ob7/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1987
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Norm

ZustG §4
ZustG §16 Abs1
ZustG §17 Abs1

Rechtssatz

Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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