RS OGH 1990/4/4 9ObA88/90, 9ObA67/91, 8ObA132/98i, 1Ob49/07y

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

ZustG §4
ZustG §13 Abs3
ZustG 2004 §2 Abs5

Rechtssatz

Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfänger" bestimmt die in Betracht kommenden Abgabenstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083681

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBA00088_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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