Norm
ZustG §4Rechtssatz
Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. Dies ist bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083647Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0030OB00048_9300000_002