RS OGH 1993/6/2 3Ob48/93, 1Ob23/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1993
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Norm

ZustG §4
ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. Dies ist bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 48/93
    Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52
  • 1 Ob 23/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
    Auch; nur: Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083647

Dokumentnummer

JJR_19930602_OGH0002_0030OB00048_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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