RS OGH 1997/5/15 1Ob23/97g, 3Ob149/08w, 10Ob69/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

ZustG §4
ZustG §8
ZustG §18

Rechtssatz

Außerhalb des § 8 ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und bei Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
  • 3 Ob 149/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
    Vgl; Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T1)
  • 10 Ob 69/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 69/15t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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