RS OGH 1989/1/11 9ObA13/89

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

ZustG §4

Rechtssatz

Gemäß § 4 ZustG ist die Betriebsstätte eine Abgabestelle, das heißt, ein Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Dies bedeutet daß die Zustellung nur an einer derartigen Abgabestelle gesetzmäßig ist und dort die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger nicht verweigert werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083655

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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