Norm
ZustG §4Rechtssatz
Die wirksame Zustellung mittels Nachsendeauftrages nach § 205 PostO setzt voraus, daß am Ort des Nachsendeantrages eine "Abgabestelle" iS des § 4 ZustG besteht.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16R57/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000534 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000025Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011