Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig erkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die mit 13. Dezember 2004 datierte Berufung. Die belangte Behörde verfügte am 6. Dezember 2005 die Ladung (unter anderem) des Beschwerdeführers für die am 11. Jänner 2006 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung. Zugleich richtete die belangte Behörde eine Anfrage an das Zentrale Melderegister. Diese... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2001 - von Tschechien kommend - in Gmünd aufgegriffen und festgenommen. In der vom Grenzüberwachungsposten mit ihm aufgenommenen Niederschrift gab er an, W zu heißen, am 7. Dezember 1982 in Georgien geboren und Staatsangehöriger Armeniens zu sein. Er wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Noch am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer - unter dem Namen W, jedoch als "georg. StA." - ein Aufenthaltsverbot erlassen. Am 2. Jänner 200... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dieser Bescheid war wie folgt adressiert: "S.L. (Beschwerdeführer) (12.01.1986 geb.) SOS-Mitmensch, Zollergasse 15, 1070 W... mehr lesen...
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Jänner 1999, mit dem eine gemäß § 37 Abs. 5 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetzes 1995 von Aufsichtsorganen der Zollwache eingehobene vorläufige Sicherheit von S 20.000,-- für verfallen erklärt wurde, gemäß §... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §23 Abs4;ZustG §23;ZustG §25;
Rechtssatz: Das mit "Kundmachung" überschriebene angeschlagene Schriftstück vom 18. Jänner 1999 hat folgenden Inhalt: "Bei der Bezirkshauptmannschaft ..., 2. Stock, Zimmer Nr. 18 (Nebengebäude) ist für Herrn ..., ein Schriftstück vom 14. Jänner 1999, VerkGe96- 140-1998, hinterlegt. Gemäß § 25 Abs. 1 des Zustellgesetzes gilt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt: "Berufungen sind gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 6. Juli 1994 erfolgte und ihre Berufung erst am 23. November 1994 und daher verspätet eingebracht wurde, war spruc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §23 Abs2;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Eine Hinterlegung gem § 23 Abs 1 ZustG ohne Zustellversuch bedeutet, daß eine Hinterlegung durchzuführen ist, ohne daß vorerst versucht werden müßte, den Empfänger an einer Abgabestelle anzutreffen. Keinesfalls kann aber auch auf die Hinterlegung selbst verzichtet werden. § 23 Abs 1 ZustG spricht ausdrücklich davon, da... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12. Dezember 1994 im Wege der Hinterlegung bei dem für die im Antrag angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postamt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 27. Jänner 1995 (persönlich) eing... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §20 Abs3;ZustG §23 Abs1;ZustG §8 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Wenn der Fremde die nach § 8 Abs 1 ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ohnehin ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgen... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in einer abfallrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 9. Juli 1993 als verspätet zurückgewiesen, welche Entscheidung die belangte Behörde zusammengefaßt mit folgenden Erwägungen begründet hat: Der bekämpfte gemeindebehördl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §23 Abs2;ZustG §23 Abs3;ZustG §8 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Durch das Unterbleiben der in § 23 Abs 3 ZustG für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach § 23 Abs 1 ZustG rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es ... mehr lesen...
Zu 1.: Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde sowie in der mit 26. Juli 1996 datierten Äußerung im Zusammenhalt mit den Bestätigungen des M und des B je vom 31. Juli 1995 sowie aufgrund der handschriftlichen Vermerke des S vom 18. und vom 20. Juli 1995 steht folgender Sachverhalt fest: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse U-Gasse zu eigenen Handen zuzustellen versucht. Nach dem Inhalt des Rückscheines erfolgte... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3221 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0176 E 5. November 1984 VwSlg 11575 A/1984 RS 2 Stammrechtssatz Eine Hinterlegung gemäß § 8 ZustellG bedarf einer entsprechenden behördlichen Anordnung gemäß § 23 Abs 1 ZustellG, welcher eine Prüfung der V... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer macht in seiner am 9. Februar 1995 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die belangte Behörde über seine Berufung vom 10. Juli 1990 gegen den "Bescheid" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Juni 1990, betreffend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, bisher noch nicht entschieden habe. Die belangte Behörde habe zwar am 29. Juli 1991 einen Bescheid "ausgefertigt, wonach dem bekämpften Emanat Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1968;ZustG §23 Abs1;ZustG §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1995/01/26 94/19/1279 1
(hier: Hinterlegung beim Postamt) Stammrechtssatz Der Bundesminister für Inneres war unter der Geltung des von ihm anzuwendenden AsylG (1968) im Grunde des § 8 Abs 2 ZustG nach Maßgabe der dort normierten Voraussetzungen ermächtigt, Zustellunge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1991 §16 Abs1;AsylG 1991 §19 Abs3;ZustG §23 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Daß eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, tut der Asylwerber durch einen Verweis auf die Verwaltungsakte seiner Eltern und Geschwister, bei denen er gewohnt habe, nicht mit Erfolg dar, weil nicht davon auszugehen war, daß er nach ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1991 §16 Abs1;AsylG 1991 §19 Abs3;ZustG §23 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Mit dem Beschwerdevorbringen, sich "ordnungsgemäß im Dezember 1990" von der näher bezeichneten ursprünglichen Abgabestelle abgemeldet und am 20. Dezember an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien angemeldet zu haben, tut der Asylwerber nicht dar, daß die belBeh i... mehr lesen...
In der vorliegenden, am 18. August 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994 bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 7. Juli 1994 übermittelt und dadurch rechtswirksam zugestellt worden, weil die beim Bundesministerium für Inneres zuvor erfolgte Hinterlegung mangels Zutreffen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz unwirksam gewesen sei. Die Zustellung durch ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1991 §19 Abs3;ZustG §23 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Der Bundesminister für Inneres war unter der Geltung des von ihm anzuwendenden AsylG (1968) im Grunde des § 8 Abs 2 ZustG nach Maßgabe der dort normierten Voraussetzungen ermächtigt, Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen. § 19 Abs 3 AsylG 1991 ha... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. November 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Da sich der Beschwerdeführer bis 29. Oktober 1991 im Polizeigefangenenhaus Wien IX, Rossauer Lände 7-9, befand, richtete die Behörde erster Instanz ein Ersuchen um Meldeauskunft an die Bundespolizeidirektion Wien, die ergab, daß der Beschwerdeführer ohne Ang... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Für die Frage der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Bescheides gem § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustG unter der Adresse des Polizeigefangenenhauses, in dem sich der Asylwerber in Schubhaft befunden hat, ist der organisatorische Aspekt iSd Art 78a B-VG maßgeblich: Als organisatorischer Teil der Bundespolizeidirektion Wien stellt das Poli... mehr lesen...
Mit Eingabe an die Bundespolizeidirektion Wels vom 4. November 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung aufgrund seines türkischen Führerscheins. Dabei gab er als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift N, X-Straße 22, an. Am 22. November und am 13. Dezember 1991 sprach der Beschwerdeführer jeweils bei dieser Behörde vor. Anläßlich der letzten Vorsprache wurde ihm mitgeteilt, daß seinem Antrag wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nic... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die relative Kürze der Zeit der Abwesenheit von der Abgabestelle von rund zwei Wochen zum Zeitpunkt der Zustellvorgänge seit der Rückkehr des Zustellempfängers nach Österreich und seine Absicht, die Ehewohnung als solche beizubehalten und sie lediglich vorübergehend - bis zur Klärung der ehelichen Probleme - nicht zu Wohnz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid unter anderem wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 51 Abs. 5 VStG 1950 für rechtswidrig, weil dieser nicht innerhalb eines ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8;
Rechtssatz: Unter Änderung einer Abgabestelle iSd des § 8 ZustG ist lediglich eine dauernde Verlegung der Abgabestelle zu verstehen (Hinweis E 5.11.1984, 84/10/0176, VwSlg 11575 A/1984). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020188.X04 Im RIS seit 20.03.1991 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0176 E 5. November 1984 VwSlg 11575 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Nicht jedem Untergang einer Wohnung als Abgabestelle durch Ortsabwesenheit entspricht eine Änderung der Abgabestelle iS des § 8 ZustellG, weil eine solche Änderung eine dauernde Verlegung voraussetzt. Euro... mehr lesen...