TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2002/20/0405

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des E (auch W; früher auch: S) in W, geboren 1982, vertreten durch Mag. Rudolf Schweighofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 2002, Zl. 227.736/0-IX/27/02, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2001 - von Tschechien kommend - in Gmünd aufgegriffen und festgenommen. In der vom Grenzüberwachungsposten mit ihm aufgenommenen Niederschrift gab er an, W zu heißen, am 7. Dezember 1982 in Georgien geboren und Staatsangehöriger Armeniens zu sein. Er wolle in Österreich um Asyl ansuchen.

Noch am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer - unter dem Namen W, jedoch als "georg. StA." - ein Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 2. Jänner 2002 erfolgte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Eingabe in das Asylwerberinformationssystem (AIS) und die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers ("W, 07.12.1982, Armenien").

Am 3. Jänner 2002 übernahm der Beschwerdeführer die unter dem Namen W an ihn gerichtete Ladung zur Einvernahme am 18. Februar 2002.

Am 10. Jänner 2002 wurde er - dem AIS-Speicherauszug im erstinstanzlichen Akt zufolge - in die Bundesbetreuung übernommen ("Betreuungsstelle Traiskirchen").

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Februar 2002 gab der Beschwerdeführer seinen Namen als "E" an. Er habe keine Staatsangehörigkeit, weil man ihm weder in Aserbaidschan noch in Armenien eine solche gebe.

Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurde er nach dem Namen seines Vaters gefragt. Er gab diesen mit "OS" (an späterer Stelle in der Einvernahme mit "OS") an und fügte hinzu, sein eigener Name - der des Beschwerdeführers - sei "eigentlich WS" (laut Niederschrift zunächst: "S") gewesen. Die Frage, wann er sich habe "umtaufen lassen", beantwortete er dahingehend, er habe seinen "Namen nicht ordentlich geändert", sondern während des dritten Schuljahres den Namen seiner Mutter angenommen, wobei seine Mutter die entsprechende Änderung in den "Schulakten" erwirkt habe. Warum seine Mutter nicht den Namen des Vaters getragen habe, könne er nicht erklären.

Vom einvernehmenden Beamten wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er könne "noch nicht einmal den Vatersnamen glaubhaft machen, würden Sie diesfalls doch nicht immer auf die Nachsilbe vergessen. Somit ist auch dessen Abstammung unglaubwürdig. Auch ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen."

Zur Frage, ob er Gründe vorzubringen habe, die seiner Abschiebung entgegen stünden, gab der Beschwerdeführer an, man könne ihn nicht nach Armenien abschieben, ohne dort vorher eine Aufenthaltsberechtigung für ihn zu organisieren. Auch in Aserbaidschan würde man ihn nicht aufnehmen.

Daran anknüpfend enthält die Niederschrift folgende - zwar aus der Perspektive des Beschwerdeführers formulierte, aber inhaltlich nur als Vorhalt ihm gegenüber verständliche - Ausführungen:

"Es ist in meinem Fall festzustellen, dass ich auf Grund meines angeblich richtigen Namens und der Abstammung meines Vaters und weiters seiner angeblichen Flucht nach Baku und schließlich auch auf Grund meines behaupteten Geburtsortes als aserbaidschanischer Staatsbürger gelte. Es wird demnach auch festzustellen sein, dass ich nach Aserbaidschan abschiebbar bin, da ich ja keinerlei konkrete Gefährdung bei der Frage nach etwaigen Abschiebungshindernissen angeführt habe."

Nach einer mit dem Namen des einvernehmenden Beamten gezeichneten, mit 18. Februar 2002 datierten Eintragung im AIS-Speicherauszug wurde die Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, "über beabsichtigte Bescheidausfolgung (§ 6 Z 3) am 22.2.2002, 10.00 Uhr in Kenntnis gesetzt".

Im Kopf des - vom selben Beamten unterfertigten - Bescheides des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2002, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Aserbaidschan" gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde, ist der Beschwerdeführer wie folgt bezeichnet:

"S alias E alias W alias V alias W, geb. am 07.12.1982, Staatsangehörigkeit: Aserbaidschan, wh.: Notunterkunft des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen."

In einer am 22. Februar 2002 für denselben Tag vorbereiteten "Übernahmebestätigung" im erstinstanzlichen Akt fehlt an der dafür vorgesehenen Stelle die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Im AIS-Speicherauszug findet sich darüber folgende Eintragung:

"AW erschien am 22.2. um 10.45, um seinen Bescheid zu übernehmen. Nachdem VB Z... die Gendarmerie über die Bescheidausfolgung in Kenntnis gesetzt hatte, verschwand der AW noch vor Erscheinen der Gendarmerie, weshalb der Bescheid nicht ausgefolgt werden konnte. Da der AW bis jetzt 25.2., 14.00 Uhr, nicht erschienen ist, wurde die Abmeldung des AW bei der III/14 angeregt, da dieser offensichtlich die BS Traiskirchen verlassen hat."

Eine andere Datengruppe des AIS-Speicherauszuges enthält folgende Eintragung:

"Betreuungsstelle ohne Abmeldung verlassen am 25.02.2002.

Anmerkung: (22022002)"

     Als Ende der Bundesbetreuung ist im Speicherauszug der

22. Februar 2002 angegeben.

     Am 11. März 2002 erfolgte eine ergebnislose "Personensuche"

nach "WS" im Zentralen Melderegister.

     Ebenfalls am 11. März 2002 wurde folgender Aktenvermerk

angelegt:

     "Lt. tel. Auskunft von der Stadtgemeinde Traiskirchen,

Meldeamt, liegen keine Meldedaten über den im Betreff Genannten auf."

     Im Betreff dieses Aktenvermerkes ist der Beschwerdeführer wie

im erstinstanzlichen Bescheid (unter Weglassung der Wohnadresse) bezeichnet.

In einem weiteren Aktenvermerk vom 11. März 2002 hielt der Bescheidverfasser fest, der im - wiederum gleich lautenden - "Betreff Genannte" habe "die bisherige Abgabestelle verlassen und dies der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt". Da eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, werde die Zustellung des Bescheides "durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Zustellgesetz" (gemeint offenbar: bei der Behörde selbst) angeordnet. Die Abholfrist ende am 25. März 2002, die (zehntägige) Rechtsmittelfrist am 21. März 2002.

Nach einer mit 13. März 2002 datierten Eintragung im AIS-Speicherauszug wurde die "Essen/Zutrittskarte des BAT eingezogen und vernichtet".

Am 21. März 2002 wurde der Beschwerdeführer - einer im AIS-Speicherauszug festgehaltenen Mitteilung der Gendarmerie Traiskirchen zufolge - "im HG illegal angetroffen ... und nach dem Fremdengesetz festgenommen".

Am 22. März 2002 unterfertigte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Bestätigung, dass er "1 Originalbescheid samt Übersetzung des Spruches und Rechtsmittelbelehrung vom 22.02.2002" übernommen habe. Eine Belehrung darüber, dass dieser Bescheid schon am 11. März 2002 durch Hinterlegung wirksam zugestellt worden sei, wurde nicht festgehalten.

Mit Telefax vom selben Tag (das mit einem Eingangsstempel vom 25. März 2002 versehen wurde) zeigte ein Subbevollmächtigter dem Bundesasylamt seine - auf einer vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 schriftlich an A.S. erteilten Vollmacht beruhende - Bevollmächtigung an.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2002 erhob der (an diesem Tag wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassene) Beschwerdeführer durch den Subbevollmächtigten Berufung gegen den Bescheid, den er am 22. März 2002 erhalten habe. Als Name des Beschwerdeführers war in der angeschlossenen Vollmachtsurkunde "W", in der Berufung "E" angegeben.

Mit Schreiben vom 23. April 2002 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, die Berufung erscheine auf Grund der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung am 11. März 2002 als verspätet.

In der vom Subbevollmächtigten des Beschwerdeführers dazu erstatteten, am 3. Mai 2002 eingelangten Stellungnahme wurde u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von einer Zustellung vor dem 22. März 2002 bisher keine Kenntnis gehabt. Nach seiner Ankunft in Österreich sei er teilweise in Schubhaft gewesen, zuletzt habe er sich in der Notunterkunft des Bundesasylamtes in Traiskirchen befunden. Seine Einvernahme am 18. Februar 2002 sei seines Erachtens "nicht rechtmäßig und fair erfolgt". Er habe Angst gehabt, erneut in Schubhaft genommen zu werden, und sich nach Wien begeben, um dort "Hilfe, Auskunft und Informationen" über seine Möglichkeiten im Asylverfahren zu suchen. Während dieser Zeit habe er sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten, weil er sich ein tägliches Hin- und Herfahren nicht hätte leisten könne. Er habe aber "keineswegs" seine "Abgabestelle aufgeben oder ändern" wollen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück.

Über die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und die Abgabestelle(n) des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde - lediglich - -folgende Feststellungen:

"3. Am 22.2.2002 erschien der Berufungswerber, der zu diesem Zeitpunkt in der Notunterkunft des Bundesasylamtes untergebracht war, in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes, um den Bescheid ausgehändigt zu erhalten. Als der Berufungswerber aber erfuhr, dass die Gendarmerie von der Bescheidausfolgung in Kenntnis gesetzt worden war, verließ er die Außenstelle, ohne (zu ergänzen: den) Bescheid ausgefolgt bekommen zu haben.

4. Nachdem vom Bundesasylamt eingeholte Meldeauskünfte beim zentralen Melderegister sowie bei der Stadtgemeinde Traiskirchen, Meldeamt, ergebnislos verlaufen waren, wurde der Bescheid am 11.3.2002 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG beim Bundesasylamt hinterlegt.

5. Am 22.3.2002 wurde der Bescheid dem Berufungswerber persönlich ausgefolgt.

(...)

1. Festgestellt wird:

1.1. Der Berufungswerber verließ am 22.2.2002 die Notunterkunft der Betreuungsstelle Traiskirchen, und begab sich nach Wien. In die Betreuungsstelle Traiskirchen kehrte er nicht zurück. Am 25.2.2002 erteilte er S.A., wohnhaft in ..., Vollmacht, ihn u.a. in asylrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere auch sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen, Ladungen und Verfügungen für ihn entgegenzunehmen. Dem Bundesasylamt wurde diese Vollmacht mit Telefax vom 25.3.2002 übermittelt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes Zl. ... in Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 3.5.2002."

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde den Fall - im Anschluss an eine auszugsweise Wiedergabe anzuwendender Gesetzesbestimmungen - wie folgt:

"Eine Anfrage an das Meldeamt zur Feststellung der neuen Adresse einer Partei ist ein taugliches Mittel zur Feststellung einer neuen Abgabestelle. Weitere Erhebungen wären mit der Anordnung 'ohne Schwierigkeiten' nicht vereinbar (vgl. etwa VwGH 17.5.1995, 93/01/1504).

3. Da das Bundesasylamt auf Grund des Ergebnisses der eingeholten Meldeanfragen den angefochtenen Bescheid zu Recht gemäß §§ 8, 23 ZustellG im Akt hinterlegt hat und dieser daher mit 11.3.2002 als zugestellt gilt, erweist sich die Berufung als verspätet. Festzuhalten ist, dass die Zustellung nicht etwa auf Grund der Erteilung einer Zustellvollmacht am 25.2.2002 an A.S. unwirksam wäre, da die Vollmacht dem Bundesasylamt erst mit einem am 25.3.2002 dort eingelangten Telefax und somit erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, nach der Aktenlage müsse auch das Bundesasylamt bei der Ausfolgung des Bescheides am 22. März 2002 davon ausgegangen sein, dass erst dadurch die Zustellung des Bescheides bewirkt werde. Es wäre sonst nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Bescheid längst zugestellt und die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Davon abgesehen habe die belangte Behörde - angesichts der ihr vorliegenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt - keine ausreichenden Feststellungen über die vom Beschwerdeführer bestrittene Aufgabe der Abgabestelle getroffen. Die Feststellung, er sei nicht zurückgekehrt, widerspreche angesichts der Übernahme des Bescheides in Traiskirchen am 22. März 2002 dem Akteninhalt.

Diesen Ausführungen ist nur insofern nicht beizupflichten, als sie sich auf die Deutung des Verhaltens des Bundesasylamtes bei der Ausfolgung des Bescheides beziehen. Für den Verwaltungsgerichtshof geht schon aus einem Aktenvermerk auf der Vollmachtsbekanntgabe und aus dem Hinweis auf die Verspätung in der Berufungsvorlage hervor, dass das Bundesasylamt von der Wirksamkeit der Hinterlegung ausging. Wenn der Beschwerdeführer bei der Ausfolgung des Bescheides im Glauben gelassen wurde, der Bescheid werde ihm hiemit zugestellt, so muss dies daher andere Gründe gehabt haben.

Richtig ist hingegen, dass der Inhalt der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt (die im Übrigen, soweit darin von einer Ausfolgung des Bescheides nicht an den Beschwerdeführer, sondern an A.S. die Rede ist, auf erkennbar fehlerhafter Information beruhte) als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung nähere Feststellungen über den - von der belangten Behörde angenommenen - Verlust der Abgabestelle erfordert hätte, und dass die belangte Behörde angesichts der aktenkundigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in Traiskirchen am 22. März 2002 nicht einfach davon ausgehen konnte, er sei in die an derselben Adresse befindliche Betreuungsstelle "nicht mehr zurückgekehrt".

Im vorliegenden Fall entsprach das Vorgehen bei der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides aber schon aus einem anderen Grund - nämlich auch ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz "geändert" hatte - nicht dem Gesetz:

Für das Bundesasylamt war offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei allen Behördenkontakten in Österreich unter dem Namen "W" in Erscheinung getreten war. Bei der Einvernahme am 18. Februar 2002 gab er - offenbar nur als andere Schreibweise desselben Namens - "V" an und erwähnte "W" (bzw. "S") als den Namen, den er - abgeleitet von seinem Vater - bis zur dritten Schulklasse in Karabach geführt hatte, wobei diese Unterschiede und der Namenswechsel im Zusammenhang mit den Behauptungen über die armenische Abstammung der Mutter und die aserische Abstammung des Vaters zu sehen waren.

Wenn sich das Bundesasylamt bei dieser Sachlage entschloss, den Beschwerdeführer "WS" zu nennen, so ließ sich dies jedenfalls nicht - wie im erstinstanzlichen Bescheid geschehen - damit begründen, dass er "behaupte", diesen Namen "zu führen". Mangels aktenkundiger Hinweise darauf, dass er diesen Namen seit dem Besuch der dritten Schulklasse jemals wieder geführt habe und dies insbesondere in Österreich der Fall gewesen sei, bestand auch kein Anlass dazu, die in § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorgeschriebene Prüfung der leichten Feststellbarkeit einer Abgabestelle auf eine Anmeldung unter diesem Namen zu beziehen. Nur zu "WS" fand aber am 11. März 2002 die "Personensuche" im Zentralen Melderegister statt. Im Aktenvermerk vom selben Tag über eine "Auskunft von der Stadtgemeinde Traiskirchen" wird zwar auf den Beschwerdeführer als den "im Betreff Genannten" Bezug genommen, wobei im Betreff als "alias"-Identität auch der vom Beschwerdeführer geführte Name (in beiden Schreibweisen) aufscheint. Dass sich die Anfrage auch auf diese Identität erstreckte (und der Beschwerdeführer - mangels "Meldedaten" - in Traiskirchen niemals zur Anmeldung gelangt war), geht aus dem Aktenvermerk angesichts des Vorgehens bei der "Personensuche" aber nicht mit ausreichender Deutlichkeit hervor.

Bei dieser Aktenlage konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Hinterlegung wirksam gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200405.X00

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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