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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs3;Rechtssatz
Der Bundesminister für Inneres war unter der Geltung des von ihm anzuwendenden AsylG (1968) im Grunde des § 8 Abs 2 ZustG nach Maßgabe der dort normierten Voraussetzungen ermächtigt, Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen. § 19 Abs 3 AsylG 1991 hat hier lediglich insoferne eine Einschränkung gebracht, als die Hinterlegung diesfalls bei der Behörde selbst zu erfolgen hat. Die fälschliche Anwendung des § 19 Abs 3 AsylG 1991 durch den Bundesminster für Inneres hat daher nur hinsichtlich des Ortes der Hinterlegung Bedeutung, wobei jedoch im Grunde des § 23 Abs 1 ZustG die Hinterlegung bei der Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191279.X01Im RIS seit
20.11.2000