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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die relative Kürze der Zeit der Abwesenheit von der Abgabestelle von rund zwei Wochen zum Zeitpunkt der Zustellvorgänge seit der Rückkehr des Zustellempfängers nach Österreich und seine Absicht, die Ehewohnung als solche beizubehalten und sie lediglich vorübergehend - bis zur Klärung der ehelichen Probleme - nicht zu Wohnzwecken zu benützen, tritt keine Änderung der Abgabenstelle ein (Hinweis E 20.3.1991, 90/02/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110085.X01Im RIS seit
20.11.2000