RS Vwgh 1998/5/8 96/19/1803

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Veröffentlicht am 08.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23 Abs1;
ZustG §23 Abs2;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung gem § 23 Abs 1 ZustG ohne Zustellversuch bedeutet, daß eine Hinterlegung durchzuführen ist, ohne daß vorerst versucht werden müßte, den Empfänger an einer Abgabestelle anzutreffen. Keinesfalls kann aber auch auf die Hinterlegung selbst verzichtet werden. § 23 Abs 1 ZustG spricht ausdrücklich davon, daß die hinterlegte Sendung beim Postamt ZUR ABHOLUNG BEREITZUHALTEN ist; gem Abs 2 ist die HINTERLEGUNG vom Postamt auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Dem vorliegenden Rückschein des betreffenden Schriftstückes ist aber nicht zu entnehmen, daß es überhaupt zu einer Hinterlegung des Schriftstückes (samt der Möglichkeit der Behebung der Sendung) gekommen wäre. Das Schriftstück wurde vielmehr umgehend an die Behörde retourniert. Dadurch wurde § 23 ZustG bei der Durchführung der gem § 8 Abs 2 ZustG verfügten Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch nicht eingehalten. Dieser Zustellvorgang konnte daher keine rechtmäßige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides im Grunde des § 23 Abs 4 ZustG bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191803.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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