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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
MeldeG 1991 §20 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. April 1995, Zl. 300.814/2-III/11/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12. Dezember 1994 im Wege der Hinterlegung bei dem für die im Antrag angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postamt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 27. Jänner 1995 (persönlich) eingereichte Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, gemäß § 63 Abs. 5 AVG seien Berufungen innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer sei rechtswirksam am 12. Dezember 1994 erfolgt, die am 27. Jänner 1997 erhobene Berufung sei daher verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Beschwerdeführer macht - gleichlautend wie schon in der Berufung - geltend, daß er sich seit Juli 1994 nicht mehr an der angegebenen Adresse aufgehalten habe, sondern vielmehr seit diesem Zeitpunkt in der O-Gasse 40/26-26a, Wien, wohne. Er sei am 14. November 1994 von der Zustelladresse in Wien, S-Straße 53/1a, amtlich abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer, der den Bescheid am 24. Jänner 1995 bei der Behörde erster Instanz behoben habe, habe die Berufung somit fristgerecht eingebracht. Die belangte Behörde habe die Berufung zurückgewiesen, ohne sich zuvor mit diesen bereits in der Berufung relevierten Umständen auseinanderzusetzen.
Die belangte Behöre legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz war ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer für die Geltungsdauer der beantragten Bewilligung nicht über eine für Inländer ortsübliche Unterkunft verfüge, weil er als ordentlichen Wohnsitz die Zustelladresse Wien, S-Straße 53/1a, angegeben habe, sich dort jedoch nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht aufhalte und unbekannten Aufenthaltes sei. Dazu läßt sich dem Akt entnehmen, daß die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer zur Einvernahme für 27. Oktober 1994 zu laden versuchte, dieser jedoch die am 10. Oktober 1994 im Wege der Hinterlegung an der angegebenen Adresse zugestellte Ladung nicht behoben hat. Eine am 15. November 1994 erfolgte Anfrage an das Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien ergab, daß sich der Beschwerdeführer am 14. November 1994 von der bekanntgegebenen Adresse "nach unbekannt" abgemeldet habe. Daraufhin verfügte die Behörde erster Instanz die Zustellung ihres Bescheides gemäß §§ 23 Abs. 1, 8 Abs. 2 Zustellgesetz bei dem für die bekanntgegebene Adresse zuständigen Postamt durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Dieser Verfügung wurde durch postamtliche Hinterlegung am 12. Dezember 1994 entsprochen.
Bei der gerügten Zurückweisung der Berufung wegen Nichtberücksichtigung des Berufungsvorbringens, daß der Beschwerdeführer seit Juli 1994 an der bekanntgegebenen Adresse keine Abgabenstelle mehr aufgewiesen habe, wird übersehen, daß die Behörde erster Instanz gerade deshalb im Grunde der §§ 23 Abs. 1, 8 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung ihres Bescheides im Wege der Hinterlegung beim zuständigen Postamt ohne Zustellversuch verfügt hatte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er die Behörde von der Änderung seiner Abgabestelle verständigt hätte. Damit gehen aber die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtsgültigkeit der Zustellung durch Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 12. Dezember 1994 ins Leere, weil der Beschwerdeführer die schon nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat und die Behörde ohnehin - soweit ersichtlich - ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage beim Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat. Daß die Behörde erster Instanz weitere Ermittlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz hätte vornehmen müssen, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht.
Ausgehend von der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides erster Instanz am 12. Dezember 1994 erweist sich somit die Zurückweisung der am 27. Jänner 1995 eingebrachten Berufung wegen Verspätung als zutreffend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210731.X00Im RIS seit
20.11.2000