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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Bescheides gem § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustG unter der Adresse des Polizeigefangenenhauses, in dem sich der Asylwerber in Schubhaft befunden hat, ist der organisatorische Aspekt iSd Art 78a B-VG maßgeblich: Als organisatorischer Teil der Bundespolizeidirektion Wien stellt das Polizeigefangenenhaus auch einen organisatorischen Teil der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010135.X02Im RIS seit
18.04.2001