RS Vwgh 1994/12/14 94/01/0135

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Für die Frage der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Bescheides gem § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustG unter der Adresse des Polizeigefangenenhauses, in dem sich der Asylwerber in Schubhaft befunden hat, ist der organisatorische Aspekt iSd Art 78a B-VG maßgeblich: Als organisatorischer Teil der Bundespolizeidirektion Wien stellt das Polizeigefangenenhaus auch einen organisatorischen Teil der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010135.X02

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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