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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MeldeG 1991 §20 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Fremde die nach § 8 Abs 1 ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ohnehin ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 ZustG als rechtsgültig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210731.X01Im RIS seit
20.11.2000