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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23 Abs1;Rechtssatz
Durch das Unterbleiben der in § 23 Abs 3 ZustG für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach § 23 Abs 1 ZustG rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Norm des § 23 Abs 3 ZustG um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Mißachtung auf die Rechtswirksamkeit der nach § 23 ZustG verfügten Zustellung ohne Einfluß ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070203.X02Im RIS seit
20.11.2000