RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0203

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23 Abs1;
ZustG §23 Abs2;
ZustG §23 Abs3;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Durch das Unterbleiben der in § 23 Abs 3 ZustG für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach § 23 Abs 1 ZustG rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Norm des § 23 Abs 3 ZustG um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Mißachtung auf die Rechtswirksamkeit der nach § 23 ZustG verfügten Zustellung ohne Einfluß ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070203.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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