RS Vwgh 1995/6/28 95/01/0033

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Beschwerdevorbringen, sich "ordnungsgemäß im Dezember 1990" von der näher bezeichneten ursprünglichen Abgabestelle abgemeldet und am 20. Dezember an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien angemeldet zu haben, tut der Asylwerber nicht dar, daß die belBeh iSd § 8 Abs 2 ZustG die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, wenn sich - wenn auch erst nachträglich aufgrund der Beschwerde - herausstellt, daß die Abmeldung "nach unbekannt verzogen" lautete. Diesfalls hätte nämlich auch eine Meldeanfrage durch die belBeh nichts ergeben (Hinweis E 16.9.1992, 92/01/0491); ohne weiteren besonderen Verwaltungsaufwand wäre die Abgabestelle nicht zu ermitteln gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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