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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Beschwerdevorbringen, sich "ordnungsgemäß im Dezember 1990" von der näher bezeichneten ursprünglichen Abgabestelle abgemeldet und am 20. Dezember an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien angemeldet zu haben, tut der Asylwerber nicht dar, daß die belBeh iSd § 8 Abs 2 ZustG die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, wenn sich - wenn auch erst nachträglich aufgrund der Beschwerde - herausstellt, daß die Abmeldung "nach unbekannt verzogen" lautete. Diesfalls hätte nämlich auch eine Meldeanfrage durch die belBeh nichts ergeben (Hinweis E 16.9.1992, 92/01/0491); ohne weiteren besonderen Verwaltungsaufwand wäre die Abgabestelle nicht zu ermitteln gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010033.X02Im RIS seit
20.11.2000