RS Vwgh 1995/6/28 95/01/0033

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/01/26 94/19/1279 1 (hier: Hinterlegung beim Postamt)

Stammrechtssatz

Der Bundesminister für Inneres war unter der Geltung des von ihm anzuwendenden AsylG (1968) im Grunde des § 8 Abs 2 ZustG nach Maßgabe der dort normierten Voraussetzungen ermächtigt, Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen. § 19 Abs 3 AsylG 1991 hat hier lediglich insoferne eine Einschränkung gebracht, als die Hinterlegung diesfalls bei der Behörde selbst zu erfolgen hat. Die fälschliche Anwendung des § 19 Abs 3 AsylG 1991 durch den Bundesminster für Inneres hat daher nur hinsichtlich des Ortes der Hinterlegung Bedeutung, wobei jedoch im Grunde des § 23 Abs 1 ZustG die Hinterlegung bei der Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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