RS Vwgh 2001/7/11 2000/03/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23 Abs1;
ZustG §23 Abs4;
ZustG §23;
ZustG §25;

Rechtssatz

Das mit "Kundmachung" überschriebene angeschlagene Schriftstück vom 18. Jänner 1999 hat folgenden Inhalt: "Bei der Bezirkshauptmannschaft ..., 2. Stock, Zimmer Nr. 18 (Nebengebäude) ist für Herrn ..., ein Schriftstück vom 14. Jänner 1999, VerkGe96- 140-1998, hinterlegt. Gemäß § 25 Abs. 1 des Zustellgesetzes gilt die Zustellung dieses Schriftstückes als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft ... zwei Wochen verstrichen sind." Aus der Zustellverfügung auf dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich eindeutig, dass die Erstbehörde eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung angeordnet und diese durch Anschlag an der Amtstafel der Erstbehörde unter Hinweis auf § 25 Zustellgesetz auch vorgenommen hat. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach § 23 Zustellgesetz angesehen werden oder eine solche ersetzen kann (Hinweis E 22.10.1991, 91/14/0156). Der Umstand, dass sich der erstinstanzliche Bescheid vom 14. Jänner 1999 faktisch bei der Erstbehörde befunden hat, bedeutet nicht, dass eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 des Zustellgesetzes erfolgt sei. Die Erstbehörde hätte zur wirksamen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 23 Zustellgesetz vielmehr eine solche anordnen müssen. Da sie in der Zustellverfügung jedoch eine Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz angeordnet hat, diese aber unzulässig war, ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der genannten "Kundmachung" nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030259.X02

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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