Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 1996, Zl. II/1-BE-523-102/3-96, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer abfallrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in einer abfallrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 9. Juli 1993 als verspätet zurückgewiesen, welche Entscheidung die belangte Behörde zusammengefaßt mit folgenden Erwägungen begründet hat:
Der bekämpfte gemeindebehördliche Berufungsbescheid sei an die vom Beschwerdeführer im gemeindebehördlichen Verfahren bekanntgegebene Wohnadresse in Klosterneuburg mit Zustellnachweis versandt, vom Zustellpostamt aber am 22. Juli 1993 mit dem Vermerk "Empfänger derzeit im Ausland" retourniert worden. Ein weiterer Versuch der Zustellung des Bescheides an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 4. August 1993 habe zur Hinterlegung beim Zustellpostamt ab dem 5. August 1993, nach Ablauf der Abholfrist aber zur neuerlichen Retournierung der Sendung an die Behörde mit dem Vermerk "zurück, Empfänger derzeit beruflich im Ausland" geführt. Auch zwei weitere Versuche der Zustellung des Berufungsbescheides an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse seien fehlgeschlagen, weil die Sendungen sowohl am 2. September 1993 als auch am 10. März 1994 vom Zustellpostamt mit den Vermerken "Empfänger beruflich im Ausland" bzw. "Empfänger verreist" an die Behörde zurückgestellt worden seien. Eine von der Gemeindebehörde durchgeführte Meldeanfrage beim Meldeamt Klosterneuburg sei ebenso ergebnislos geblieben wie Nachforschungen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers bei Nachbarn der von ihm im Verfahren angegebenen Anschrift. Eine Anfrage beim Zentralmeldeamt Wien am 19. Mai 1995 habe ergeben, daß der Beschwerdeführer in Wien nicht gemeldet sei. Da die Gemeindebehörde eine neue Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht habe ermitteln können, sei der Bescheid des Gemeinderates vom 9. Juli 1993 schließlich am 19. Juni 1994 beim Stadtamt Klosterneuburg im bezughabenden Verwaltungsakt gemäß § 23 Zustellgesetz ohne Zustellversuch hinterlegt und dies durch einen Aktenvermerk beurkundet worden. Die Zweckmäßigkeit einer Verständigung des Beschwerdeführers über die Hinterlegung sei von der Gemeindebehörde auf Grund der ergebnislosen Bemühungen, eine Abgabestelle ausfindig zu machen, ausgeschlossen worden. Aus Anlaß eines Erscheinens des Beschwerdeführers am Stadtamt Klosterneuburg am 11. August 1995 sei ihm gegen Übernahmebestätigung der Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 9. Juli 1993 ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 20. August 1995, eingelangt bei der Stadtgemeinde Klosterneuburg am 23. August 1995 sowie bei der Aufsichtsbehörde am 26. September 1995, habe der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 9. Juli 1993 Vorstellung erhoben. Die Vorstellungsbehörde habe mit einem Schreiben vom 17. Oktober 1995 drei Fragen an den Beschwerdeführer über seine Abgabestelle für die Zeit seit Juni 1993 gestellt. Ein Versuch der Zustellung dieses Schreibens an die vom Beschwerdeführer auch in seiner Vorstellung bekanntgegebene Anschrift in Klosterneuburg sei erfolglos geblieben, weil die Sendung vom Zustellpostamt am 24. Oktober 1995 mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" retourniert worden sei. Eine daraufhin von der Vorstellungsbehörde beim Meldeamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg eingeholte Anfrage habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seit 10. April 1995 von seiner Klosterneuburger Anschrift abgemeldet und nach Wien XV, G.-Straße X, verzogen sei. Nach einem Versuch der Zustellung des Schreibens der Vorstellungsbehörde vom 17. Oktober 1995 an diese Adresse wurde die Sendung vom Zustellpostamt 1150 Wien am 2. November 1995 mit dem Vermerk "RSa und RSb retour wegen Ortsabwesenheit vom 24. Oktober bis auf weiteres" retourniert. Eine daraufhin durchgeführte Anfrage beim Zentralmeldeamt Wien habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seit 27. April 1995 in Wien XV, G.-Straße X, gemeldet sei. Am 24. November 1995 schließlich habe das Schreiben der Vorstellungsbehörde vom 17. Oktober 1995 dem Beschwerdeführer an dieser Adresse durch Hinterlegung zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei am 5. Jänner 1996 bei der Vorstellungsbehörde erschienen und habe mitgeteilt, seit Juni 1993 mehrfach beruflich im Ausland unterwegs gewesen zu sein, ohne über die genauen Zeiträume seiner Abwesenheiten etwas aussagen zu können. Er habe weiterhin die polizeiliche Meldung in Klosterneuburg aufrecht erhalten, obwohl er bereits damals in der G.-Straße in Wien XV wohnhaft gewesen sei. Die Verlegung seines Wohnsitzes habe er der Gemeinde Klosterneuburg deswegen nicht mitgeteilt, weil er ohnehin immer in Wien zweitgemeldet gewesen sei. Der von der Vorstellungsbehörde ermittelte Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 1996 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden, welcher Mitteilung der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 29. Februar 1996 erwidert habe, bereits seit 1980 in der G.-Straße X polizeilich gemeldet gewesen zu sein, die Hauptmeldung aber weiterhin in Klosterneuburg aufrecht erhalten zu haben. Die Behörden hätten es unterlassen, die Sendung an seiner Anschrift in Wien, an welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei, zuzustellen. Es treffe den Beschwerdeführer keine Schuld daran, daß die Stadtgemeinde Klosterneuburg seine Wiener Anschrift nicht habe in Erfahrung bringen können. Es sei die Zustellung des Berufungsbescheides vom 9. Juli 1993 durch Hinterlegung oder Zustellversuch am 19. Juni 1994 daher unwirksam. Eine daraufhin von der Vorstellungsbehörde am 5. März 1996 neuerlich durchgeführte Meldeanfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien habe ergeben, daß der Beschwerdeführer ab 8. Mai 1980 in der G.-Straße X polizeilich gemeldet, von dort aber am 8. Februar 1984 wegen unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet worden sei. Bis 1995 sei der Beschwerdeführer dann in Wien XV nicht polizeilich gemeldet gewesen, bis am 27. April 1995 die zur Zeit aufrechte Meldung des Hauptwohnsitzes in der G.-Straße X erfolgt sei. Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr ermittelten Sachverhalt, daß die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht zu beurteilen sei, weil die nach der Vorschrift des § 23 Zustellgesetz vorgenommene Zustellung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am 19. Juni 1994 wirksam gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Änderung seiner von ihm im gemeindebehördlichen Verfahren bekanntgegebenen Abgabestelle der Behörde nicht mitgeteilt. Die Gemeindebehörde habe die Feststellung einer anderen Abgabestelle erfolglos mit einigem Aufwand versucht, welche Versuche hätten fehlschlagen müssen, weil die Anmeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Wien XV erst am 27. April 1995 erfolgt sei. Es seien damit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf gesetzmäßige Anwendung der §§ 8, 23 Zustellgesetz, § 45 AVG" als verletzt anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die von ihm erhobene Vorstellung gegen den gemeindebehördlichen Bescheid vom 9. Juli 1993, ausgehend von einer Rechtswirksamkeit der Zustellung des bekämpften gemeindebehördlichen Berufungsbescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am 19. Juni 1994 als verspätet eingebracht anzusehen und diesfalls zurückzuweisen war. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Versuche, die Rechtswirksamkeit der gemeindebehördlich verfügten Zustellung des bekämpften Berufungsbescheides nach § 23 Zustellgesetz aus dem Grunde des § 8 Abs. 2 leg. cit. zu bestreiten, erweisen sich als untauglich.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer beschränkt sein Vorbringen zur Bestreitung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz auf den Vorwurf an die belangte Behörde, ihm zum Ergebnis der Beantwortung der von der belangten Behörde am 5. März 1996 nochmals durchgeführten Meldeanfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien kein Parteiengehör gewährt zu haben. Dieser Ermittlungsschritt der belangten Behörde hatte, wie oben dargestellt, ergeben, daß der Beschwerdeführer zwar ab 8. Mai 1980 in der G.-Straße X polizeilich gemeldet, am 8. Februar 1984 von dort aber wegen unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet und eine Anmeldung erst wieder am 27. April 1995 erfolgt war. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit diesem Ermittlungsergebnis konfrontiert, so hätte er dazu vorbringen können, führt er in seiner Beschwerde aus, daß ihm die amtswegige Abmeldung im Jahre 1984 nie zur Kenntnis gelangt sei, daß keine Gründe für eine solche amtswegige Abmeldung vorgelegen und auch die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten hiefür nicht beachtet worden seien.
Auch dieses Vorbringen, hätte der Beschwerdeführer es im Vorstellungsverfahren erstatten können, wäre nicht geeignet gewesen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz bei der Zustellung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides vom 9. Juli 1993 in Frage zu stellen. Ob der Beschwerdeführer damit rechnen durfte, daß es der Gemeindebehörde im Falle eines Mißlingens der Zustellung behördlicher Schriftstücke an der von ihm im Verfahren angegebenen Adresse in Klosterneuburg gelingen würde, im Wege einer Auskunft bei den Wiener Meldebehörden seine Wiener Abgabestelle ausfindig zu machen, war bedeutungslos. Hatte der Beschwerdeführer nämlich seine ihn nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz treffende Obliegenheit verletzt, was er gar nicht bestreitet, dann war die Behörde nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz zur Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch berechtigt, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Der Eintritt dieser letztgenannten Bedingung einer aus § 8 Abs. 2 Zustellgesetz resultierenden Befugnis der Behörde zur Zustellung ohne vorangehenden Zustellversuch ist vom Gesetz objektiv determiniert und stellt allein auf die der Behörde offenstehenden Möglichkeiten ab. Ob die Partei des behördlichen Verfahrens, die ihre Obliegenheit nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verletzt hat, mit dem Eintritt dieser Bedingung rechnen konnte oder nicht, ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Einfluß. Selbst eine objektive Unrichtigkeit der von der Stadtgemeinde Klosterneuburg erlangten Auskunft der Wiener Meldebehörde über das Fehlen einer der Meldebehörde bekannten Anschrift des Beschwerdeführers in Wien hätte an der Berechtigung der Gemeindebehörde zu dem in § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorgesehenen Vorgehen nichts geändert. Der vom Beschwerdeführer zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorgetragene Sachverhalt hätte seinem Standpunkt demnach nicht zu einem Erfolg verhelfen können. Daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihrem letzten Ermittlungsschritt das Parteiengehör nicht gewährt hat, konnte eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb nicht bewirken, weil zum einen das diesfalls erstattete Parteienvorbringen ungeeignet gewesen wäre, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen zu lassen, und zum anderen der von der belangten Behörde gesetzte Ermittlungsschritt auf der Basis des bereits ermittelten Sachverhaltes rechtlich überflüssig war.
Gemäß § 23 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, diese Sendung sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist die Hinterlegung vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Nach § 23 Abs. 3 Zustellgesetz ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Der Beschwerdeführer erblickt eine zur Rechtsunwirksamkeit des betroffenen Zustellvorganges führende Gesetzwidrigkeit in der Unterlassung dieser nach § 23 Abs. 3 Zustellgesetz vorgesehenen schriftlichen Verständigung an ihn, indem er ins Treffen führt, daß Umstände nicht aktenkundig seien, welche die Annahme hätten begründen können, daß eine Verständigung des Empfängers von der erfolgten Hinterlegung der Sendung bei der Behörde unzweckmäßig sei. Daß eine Abgabestelle nicht habe festgestellt werden können, rechtfertige eine Abstandnahme von der Verständigung nach § 23 Abs. 3 Zustellgesetz deswegen nicht, weil dieser Umstand ja regelmäßige Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 23 Zustellgesetz sei. Beim Eigentümer einer bebauten Liegenschaft im Ortsgebiet von Klosterneuburg könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß er von dort spurlos verschwinde. Hätte die Berufungsbehörde die Verständigung in geeigneter Weise wie etwa durch Befestigung einer Hinterlegungsanzeige vorgenommen, so hätte der Beschwerdeführer von der Hinterlegung des Berufungsbescheides der Gemeinde bei der Behörde innerhalb offener Frist Kenntnis erlangt und das Schriftstück beheben können, weil er die Abgabestelle im betroffenen Zeitraum regelmäßig aufgesucht habe.
Auch dieses Vorbringen zeigt eine Gesetzwidrigkeit der Zustellung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides vom 9. Juli 1993 nicht auf. Durch das Unterbleiben der in § 23 Abs. 3 Zustellgesetz für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach § 23 Abs. 1 Zustellgesetz rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Norm des § 23 Abs. 3 Zustellgesetz um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Mißachtung auf die Rechtswirksamkeit der nach § 23 Zustellgesetz verfügten Zustellung ohne Einfluß ist (vgl. hiezu die von Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. 13 zu § 23 Zustellgesetz, und von Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze12, Anm. 6 zu § 23 Zustellgesetz, vertretenen Auffassungen, denen der Verwaltungsgerichtshof beitritt). Darüber hinaus vermag der Verwaltungsgerichtshof auf der Basis der unbestrittenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde keinen Grund zu erkennen, aus dem der Gemeindebehörde die Erlassung einer Verständigung des Beschwerdeführers an der von ihm bekanntgegebenen Abgabestelle nach vier erfolglosen Zustellversuchen und ergebnislosen Anfragen bei Nachbarn über seinen Verbleib zweckmäßig hätte erscheinen lassen sollen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit erübrigte sich ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070203.X00Im RIS seit
20.11.2000