Rechtssatz: Zwischen dem ersten Zustellversuch und dem ohne vorheriges Parteiengehör erlassenen Verspätungsbescheid ist ein Jahr, zwischen dem ersten Zustellversuch und der Anfrage über die Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt durch den UVS sind 14 Monate vergangen. Nach einem derart langen Zeitraum kann vom Berufungswerber nicht mehr verlangt werden, dass er genaue und belegbare Angaben über seine Abwesenheit vom Zustellort im fraglichen Zeitraum macht. Somit kann im konkreten Fall nicht mit d... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.11.2006 wird der Beschuldigte wegen Übertretungen gem. StVO und KFG bestraft. Der
Spruch: lautet: ?Sie haben am 22. Juni 2006 um 21 .50 Uhr in Salzburg, Kreuzung Siebenstädterstraße - Stauffeneggstraße, a) das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen S-8CCE in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l oder mehr (Ergebnis der Alkomatprobe 1?13 mg/l) gelenkt, b) das... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat durch Vorlage der Aufenthaltsbestätigung des Genesungsheimes K. nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellversuche am 27.11. und 28.11.2006 und während des Zeitraumes der folgenden Hinterlegung des Straferkenntnisses beim Postamt X von seiner Abgabestelle ortsabwesend war. Er konnte daher vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen. Die Rückkehr an seine Abgabestelle erfolgte erst nach Ablauf der Abholfrist. Dies bedeutet gemäß §17 Abs3 ZustellG, dass d... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 30.8.2004 postamtlich hinterlegt und ab dem 30.8.2004 zur Abholung bereitgehalten. Die vorliegende Berufung wurde am 14.9.2004 eingebracht. Darin hat der Berufungswerber unter anderem vorgebracht, die Hinterlegung des Straferkenntnisses sei zwar am 30.8.2004 erfolgt, da er aber zu dieser Zeit beruflich bedingt in Deutschland unterwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschränkt sich ein Berufungswerber darauf, eine berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle ?zur Zeit" der Hinterlegung geltend zu machen, ohne den an ihn ergangenen Aufforderungen, konkretere Angaben über Beginn und Dauer seiner Abwesenheit zu machen und Bescheinigungsmittel hiefür anzubieten, zu entsprechen, kann damit eine relevante, nicht bloß am Tag der Hinterlegung vorliegende Ortsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht werden. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSa nach einem ersten Zustellversuch vom 24.7.2002 und einem zweiten Zustellversuch am 25.7.2002 hinterlegt und ab dem 26.7.2002 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde die Briefsendung als nicht behoben an die Erstbehörde retourniert. In der Folge wurde das Straferkenntnis dem Berufungswerber ein weiteres Mal zugestellt und von ihm per... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Empfänger aufgrund einer ungenauen Lenkerauskunft anstelle richtig ?Igor L" irrtümlich mit ?Igor Li" bezeichnet wird, vermag an der Wirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nichts zu ändern, wenn bei richtiger und genauer Angabe der Zustelladresse weder eine konkrete Verwechslungsmöglichkeit noch sonst Grund zur Annahme bestand, dass das Schriftstück etwa nicht für den nunmehrigen Berufungswerber bestimmt gewesen sein könnte (vgl. VwGH 11.10... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der BPD Wien vom 17.6.2003 wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung insgesamt drei Geldstrafen verhängt. Die Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSa nach Zustellversuchen vom 15.7.2003 und vom 16.7.2003 postamtlich hinterlegt und ab dem 16.7.2003 zur Abholung bereit gehalten. Dagegen hat der Berufungswerber am 13.8.2003 mittels Telefax Einspruch erhoben. Der betr... mehr lesen...
Rechtssatz: Jeder Empfänger, der aufgrund seiner Ortsanwesenheit an der Abgabestelle von einer gesetzmäßigen postalischen Zustellung rechtzeitig Kenntnis erlangen kann, jedoch verhindert ist, die Sendung anzunehmen und/oder rechtzeitig zu beheben, hat diesen Umstand nicht als
Begründung: einer schon gegebenen, sondern im Wiedereinsetzungsverfahren erst zu bewirkenden Rechtzeitigkeit seiner ab Zustellung der Sendung fristgebundenen Rechtshandlung geltend zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Schriftsätze, die keinerlei Ausführungen zu einem unmittelbar zuvor (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) geschehenen Wegfall eines Hindernisses für das fristgerechte Setzen einer Rechtshandlung enthalten, sind bei Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bezeichnung nicht (auch) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch von einer durch Hinterlegung erfolgenden Zustellung rechtzeitig Kenntnis erlangen kann, kann durch nachfolgendes Verlassen seiner Abgabestelle die mit dem ersten Tag der Abholfrist eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ebenso wenig beeinflussen wie ein zunächst ortsabwesender Empfänger die vergleichbare Fiktion des § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG, die mit dem auf die Rückkehr an d... mehr lesen...
Die nunmehrige Berufungswerberin ist mit an die (offenbare) Zulassungsadresse des betreffenden Fahrzeugs in Wien, W-straße gerichteter erstbehördlicher Strafverfügung vom 6.12.2002, GZ 201.884/D/02 als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen W-19 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 53 Z 24 StVO 1960 bestraft worden. Die betreffende Strafverfügung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am Zustellpostamt 1205 Wien hinterlegt (Beginn der Abholfrist 17.12.2002). Unter Anfü... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der keine Abgabestelle bildenden Zustelladresse vorgenommenen Hinterlegung der Sendung beim Postamt handelt es sich um keine dort rechtmäßig im Sinn des § 17 Abs 3 dritter Satz Zustellgesetz ?hinterlegte Sendung", die normativ irgendeine Wirkung entfalten könnte. Ihre nachfolgende Behebung beim Postamt ist in das Belieben des Empfängers gestellt, handelt es sich dabei doch um eine an keine bestimmte Abgabestelle gebundene Zust... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-37 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.08.2002, zugestellt am 03.09.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, B-Straße abgestellt hat, sodass dieses am 30.04.2002 um 08.15 Uhr dort gestanden ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zusätzliche Belastung eines kurzzeitig beschäftigten Postzustellers durch einen vertretungsweise übernommenen Zustellrayon kann dazu führen, dass seine Genauigkeit leidet. mehr lesen...
Rechtssatz: Fehler bei der Zustellung ?normaler" Post, die bis zu drei Mal in der Woche in das falsche Hausbrieffach eingeworfen wird, lassen einen Rückschluss auch auf Mängel bei der Zustellung von RS-Sendung zu. Ein Postzusteller pflegt im Allgemeinen nicht im Voraus zu entscheiden, bei welcher Zustellart ihm ein Versehen passiert. mehr lesen...
Rechtssatz: Berechtigte Zweifel an der ordnungemäßen Zustellung einer beim Postamt hinterlegten und unbehoben an die Behörde retournierten Lenkeranfrage beseitigen die Strafbarkeit der unterbliebenen Lenkerauskunft. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Richtigkeit eines auf dem Rückschein festgehaltenen Einwurfs der Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach spricht bei Fehlen eines vom Postzusteller diesbezüglich praktizierten Kontrollsystems, wie etwa der vorangegangenen Ausfüllung der Hinterlegungsanzeige, wodurch diese bei einem Versehen übrigbleibt, regelmäßig nur dessen Genauigkeit und Routine. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber wegen vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle (23.12.2003 bis am Abend des 2.1.2004) erst am 2.1.2004 von der Hinterlegung einer Strafverfügung am 30.12.2003 (Ende der Einspruchsfrist 13.1.2004) Kenntnis erlangt und bestand für diesen erstmals am 3.1.2004 die Möglichkeit, die hinterlegte Sendung bei der Post zu beheben, so gilt die Strafverfügung erst am 3.1.2004 als zugestellt und war somit der am 15.01.2004 erhobene Einspruch fristgerecht und... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Rückschein stellt eine öffentliche Urkunde dar, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte eine Zeugin ?gesucht" hat und deshalb verspätet Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben hat, hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Schlagworte öffentliche Urkunde, Rückschein, Vermutung der Richtigkeit, verspäteter Einspruch, Zeugensuche, Fristenlauf mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde I. Instanz vom 24.3.1999 innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen Folge zu leisten und keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 22.2.1999, um 8.15 Uhr, auf der A 9, in Fahrtrichtung Nord, ca. einen halben Kilometer nach de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ordnungsgemäße Zustellung nach § 17 Abs 3 ZustG liegt nicht vor, wenn die Post der behördlichen Anordnung einer RSb-Zustellung insofern nicht entspricht, als sie das Schriftstück nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereithält, sondern es bereits drei Tage nach der Hinterlegung mit dem Vermerk: "Empfänger im Außenbezirk" an die Behörde retourniert. Daher hätte die Behörde in der Folge eine andere Art der Zustellung veranlassen müsse... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs 3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen (12.9.1985, Slg 11850A). Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (VwGH 19.1.1995, Zl. 94/09/0248). Bei... mehr lesen...
1.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach einem ersten Zustellversuch am 9.1.1997 und einem zweiten Zustellversuch am 10.1.1997 an der Adresse B-gasse, 1190 Wien beim Postamt 1193 Wien hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 13.1.1997 vermerkt wurde. Am 17.2.1997, somit mehr als einen Monat nach dem Beginn der Abholfrist, brachte der Berufungswerber durch seinen Rechtsfreund einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von einer rechtsgültigen Zustellung vor Eintritt des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausgegangen, so hätte der Wiedereinsetzungswerber seinen Antrag spätestens zwei Wochen nach dem Wegfall dieses Ereignisses stellen müssen. Nimmt man jedoch an, er habe seine Wohnung davor nicht betreten, so macht der Wiedereinsetzungswerber mit diesem Vorbringen in Wahrheit einen Zustellmangel geltend. Eine Wohnung, die der Berufungswerber trotz seines Umzuges weiterhin al... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung im Sinne des § 4 Zustellgesetzes auf. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz vor (VwGH 24.3.1988, Zahl: 87/09/0262, 5.11.1984, Zahl: 84/10/0176). Liegt hinsichtlich einer Strafverf... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn der Beschuldigte eine richtige Lenkerauskunft erteilt hat, ändert dies nichts an seinem tatbildmäßigen Verhalten, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung nichts zu ändern vermag (VwGH 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uvs). Das Vorbringen des Beschuldigten - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel -, daß die Behörde nicht erhoben habe, ob die Zustellung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt wegen Ortsabwesenheit des Adressaten ein Zustellmangel wirksam in der Weise vor, daß ein Fristversäumnis nicht eintreten konnte, so hat die erste Instanz über den Wiedereinsetzungsantrag nicht meritorisch zu entscheiden, sondern ist ein solcher mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung zulässig machen bzw die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs 3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenaufenthaltes. Grundsätzlich kommt es im Falle der Ortsabwesenheit gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz au... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 24.5.1996 hinterlegt und ab dem 24.5.1996 zur Abholung bereitgehalten. Die Rechtsmittelfrist begann daher am 24.5.1996 und endete am 7.6.1996. Die Berufung wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 10.6.1996 (Datum der Postaufgabe) eingebracht. Mit Vorhalt vom 27.6.1996 wurde dem Berufungswerber die offensichtlich verspätete Einbringung der Berufung z... mehr lesen...