Jeder Empfänger, der aufgrund seiner Ortsanwesenheit an der Abgabestelle von einer gesetzmäßigen postalischen Zustellung rechtzeitig Kenntnis erlangen kann, jedoch verhindert ist, die Sendung anzunehmen und/oder rechtzeitig zu beheben, hat diesen Umstand nicht als Begründung einer schon gegebenen, sondern im Wiedereinsetzungsverfahren erst zu bewirkenden Rechtzeitigkeit seiner ab Zustellung der Sendung fristgebundenen Rechtshandlung geltend zu machen.