RS UVS Wien 2004/09/08 03/P/34/9765/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Rechtssatz

Jeder Empfänger, der aufgrund seiner Ortsanwesenheit an der Abgabestelle von einer gesetzmäßigen postalischen Zustellung rechtzeitig Kenntnis erlangen kann, jedoch verhindert ist, die Sendung anzunehmen und/oder rechtzeitig zu beheben, hat diesen Umstand nicht als Begründung einer schon gegebenen, sondern im Wiedereinsetzungsverfahren erst zu bewirkenden Rechtzeitigkeit seiner ab Zustellung der Sendung fristgebundenen Rechtshandlung geltend zu machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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