Hat der Berufungswerber wegen vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle (23.12.2003 bis am Abend des 2.1.2004) erst am 2.1.2004 von der Hinterlegung einer Strafverfügung am 30.12.2003 (Ende der Einspruchsfrist 13.1.2004) Kenntnis erlangt und bestand für diesen erstmals am 3.1.2004 die Möglichkeit, die hinterlegte Sendung bei der Post zu beheben, so gilt die Strafverfügung erst am 3.1.2004 als zugestellt und war somit der am 15.01.2004 erhobene Einspruch fristgerecht und der Berufung daher Folge zu geben.
(Aufhebung des Bescheides)