Wird von einer rechtsgültigen Zustellung vor Eintritt des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausgegangen, so hätte der Wiedereinsetzungswerber seinen Antrag spätestens zwei Wochen nach dem Wegfall dieses Ereignisses stellen müssen. Nimmt man jedoch an, er habe seine Wohnung davor nicht betreten, so macht der Wiedereinsetzungswerber mit diesem Vorbringen in Wahrheit einen Zustellmangel geltend. Eine Wohnung, die der Berufungswerber trotz seines Umzuges weiterhin als Hauptwohnsitz führt, an die er sich seine Post primär zustellen läßt und diese ein- bis zweimal wöchentlich abholt, erfüllt die Kriterien für eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz.