Rechtssatz: Konnte der Berufungswerber die Abgabestelle in einer bestimmten Zeit (Auslandsaufenthalt) nicht aufsuchen, so konnte eine vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen entfalten (Zurückweisung der Berufung). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Arbeitgeber des Lenkers R T für Lenkzeitüberschreitungen dieses Lenkers, begangen am 28.04.1995, zuständig. Wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach §28 Abs1a Z4 Arbeitszeitgesetz und §28 Abs1a Z6 Arbeitszeitgesetz wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- (Ersatzarrest im Ausmaß von jeweils 4 Tagen) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit jewe... mehr lesen...
Begründung: 1.) Die Berufungswerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Gebrauchsabgabegesetz für schuldig erkannt. Hinsichtlich des gegenständliches Straferkenntnisses wurde, laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Rückschein, durch ein Organ der Post an der Adresse Wien, S-Straße am 13.1.1995 ein Zustellversuch unternommen und dieses am Postamt hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz-ZustG... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe zunächst von der rechtskräftigen Verhängung der betreffenden Strafe abhängig. So ist eine Strafverfügung erst mit Zustellung (oder der hier nicht in Betracht kommenden Verkündung) als erlassen anzusehen (VfGH, Slg 7458/1974). Im konkreten Fall bestand kein solcher Nachweis. Die Strafverfügung wurde nämlich nach einem vergeblichen Zustellversuch an einer G... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 24 VStG iVm § 71 Abs.2 AVG muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... mehr lesen...
Begründung: Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, vom 10.12.1993, Zl wie oben, wurde der Berufungswerber (Bw) unter näherer Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat einer Übertretung des §1 Abs3 iVm §4 Abs1 des Wiener Parkometergesetzes für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde zunächst an die Anschrift "S-gasse, Wien" gerichtet u... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1993 wurde der Berufungswerber (Bw) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, K-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 7.10.1993 um 15.39 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Diese Aufforderung wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können und ist die Ersatzzustellung damit aus dem Grunde des § 17 Abs 3 Zustellgesetz wirksam geworden (VwGH 13.04.1989, 88/06/0140). In diesem Sinne beginnt die Rechtsmitt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Zustellung zu eigenen Handen setzt voraus, daß der Empfänger die objektive Möglichkeit hatte, ein hinterlegtes Schriftstück tatsächlich zu beheben. Eine solche Möglichkeit bestand für den Empfänger erst am 12.7.1993, da erst zu jenem Zeitpunkt die - zunächst unauffindbare - Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Haus stellt keine Abgabestelle für seine Eigentümerin nach § 4 Zustellgesetz dar, wenn sich die Eigentümerin dort nur aufhält, um als Verwalterin ihres Eigentums Nachschau zu halten, und im Hause keine Betriebsstätte und keinen Geschäftsraum (z.B. Büroraum für ihre Verwaltungstätigkeit) innehat. So gab es für sie in der dortigen Hausbrieffachanlage keine Angabestelle. Daher waren Hinterlegungen der an sie gerichteten Schriftstücke, die aufgrund einer mündlichen Vereinbarung... mehr lesen...
Begründung: Die Behörde erster Instanz richtet am 3.6.1993 an Herrn Dipl Ing Wolfgang W, S-gasse, Ne, zur Zahl MBA 18 - S 2289/93, eine Strafverfügung mit folgender Tatanlastung: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B AG mit dem Sitz in N dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 14. Mai 1993 um ca 10.00 Uhr, am 17. Mai 1993 um ca 10.00 Uhr und am 18. Mai 1993 um 17.15 Uhr in der weiteren Betriebsstätte in Wien, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach VwGH 24.9.1987, 87/02/0038, darf im Falle einer unzureichenden Bezeichnung des Empfängers nicht gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz hinterlegt werden. Eine dennoch erfolgte, unzulässige Hinterlegung der Sendung hat nicht die in dieser Gesetzesstelle normierte Wirkung der Zustellung. Nach VwGH 13.12.1988, 88/04/0072 führt, unabhängig des Umstandes, daß sich ein Verfahren auf eine bestimmte Betriebsanlage bezog, eine falsche Bezeichnung des Empfängers eines behördlichen Schriftstüc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Behauptung, während einer bestimmten Zeit auf Geschäftsreise und somit ortsabwesend gewesen zu sein, kann ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (so auch VwGH vom 28.2.1986, Zahl: 85/18/0357 uva). mehr lesen...
Rechtssatz: Sendet das Postamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen die hinterlegte Sendung mit dem Vermerk "nicht behoben" an die erste Instanz zurück, so muß diese Behörde Ermittlungen darüber anstellen, ob die gesetzlichen Vermutungen des § 17 Abs 3 Zustellgesetz zutreffen. Jedenfalls durfte die Behörde nicht ohne weitere Ermittlungen annehmen, der Beschuldigte würde sich lediglich durch die Nichtbehebung der hinterlegten Sendung der Weiterführung des Verfahrens entziehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, wie sie der Berufungswerber vornahm, - vorliegend insbesondere mit dem Wortlaut "soweit ich mich erinnern kann", - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschuldigten am 8.4.1992 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.3.1992, Zl 3-****-92 eingebrachte Einspruch gemäß §49 Abs4 VStG in Verbindung mit §66 Abs4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung: wird unter anderem darauf verwiesen, daß die Strafverfügung am 16.3.1992 rechtswirksam hinterlegt worden sei, sodaß die zweiwöchige Einspruchsfrist am 30.3.1992 geendet habe, wodurch der am 8.4.1992 zur Pos... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am ... mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13. Dezember 1991, Zl 3-****-91, wegen zweier Übertretungen nach der StVO 1960 mit Geldstrafen in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) und von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber laut Zustellnachweis (RSa) am 9. Jänner 1992 durch Hinterlegung am Postamt **** W*** zugestellt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte mit Schre... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Ortsabwesenheit, wenn infolge beruflicher Verpflichtungen tagsüber keine Zeit zum Beheben eines hinterlegten Schreibens bestand. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau R R die Strafverfügung vom 23. Oktober 1991, 3- -91, erlassen. Darin wurde gegen die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 16. September 1991 gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Die angefochtene Strafverfügung wurde von der Behörde erster Instanz an die Wohnanschrift (Abgabestelle) der Beschuldigten in ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §64 Abs1 iVm §76 Abs5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 13. August 1991 um 16,10 Uhr in xx auf der straße, Höhe des Gendarmeriepostens, Fahrtrichtung yy, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt hat, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen Lenker... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx hat ein mit 12.9.1991 datiertes Straferkenntnis dem Beschuldigten (p A W, xxgasse 3/1), übermittelt, da er es angeblich im Zeitraum 1. September 1990 bis 10. April 1991 unterlassen habe, entsprechend den Punkten 7, 8 und 9 des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. Jänner 1988, Zl xx, das Wasser der betreffenden Sportfischteichanlage durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen bzw der Wasserrechtsbehörde und dem Amt der NÖ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Bescheid vom 7.11.1991 bis einschließlich 25.11.1991 beim Postamt hinterlegt war und der Beschuldigte Ortsabwesenheit vom 7.11.1991 bis 24.11.1991 nachwies, sich am 24.11.1991 bei seiner Mutter in einem anderen Gemeindegebiet aufhielt und erst am 25.11.1991 zur Abgabestelle zurückkehrte, so gilt der Bescheid nicht mehr als zugestellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtswirkung eines schriftlichen Bescheides tritt erst mit Zustellung ein, dh solange ein Bescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, gilt er als nicht erlassen und somit als nicht existent, weshalb er auch keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zustellung durch Hinterlegung ist dann unwirksam, wenn der Empfänger gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, was zB im Fall einer reisebedingten Ortsabwesenheit der Fall ist. mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. August 1991, Zl -91, wegen einer Übertretung nach §52 Zi 10a iVm §99 Abs3 StVO bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx an die Wohnanschrift (Abgabestelle) des Beschuldigten in xx B, xxstraße 4, adressiert. Der Zusteller konnte die Sendung (RSb) beim ersten Zustellversuch am 9. August 1991 nicht zustellen. Der Zusteller hatte aber Grund zur Annahme, daß sich... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne Angabe von Gründen und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH vom 22.9.1988, 88/08/0182). mehr lesen...
Rechtssatz: Erhält der Zustellempfänger zwischen dem ersten und dem zweiten Zustellversuch Kenntnis vom zuzustellenden Schriftstück (RSa-Brief) so ist es Aufgabe des Zustellungsadressaten dafür zu sorgen, daß er das behördliche Schriftstück rechtzeitig in Empfang nimmt. Berufliche Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche, stellt keine vorübergehende Abwesenheit dar, da eine solche nur dann gegeben ist, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist Zustellvo... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Zustellung durch Hinterlegung, wenn die Sendung dem Empfänger, der sich mit einem Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, ausweist, nicht herausgegeben wird. Zurückweisung mangels tauglichen Berufungsgegenstandes. § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (im folgenden: ZustG), geht offensichtlich davon aus, daß die Sendung dem Empfänger auch tatsächlich ausgehändigt wird, bzw. anders gewendet: Nur wenn die Abgabe der Postsendung rechtm... mehr lesen...
Rechtssatz: Begründen objektive Ermittlungsergebnisse (hier detaillierter, aktenkundiger Zustellvorgang) die Verjährung eines Rechtsmittels und wird dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit geboten, für den Fall einer allfälligen, nicht nur vorübergehenden Abwesenheit (Tag der Hinterlegung bzw des Beginnes der Abholfrist) entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen und macht der Rechtsmittelwerber davon keinen Gebrauch; tritt er also demnach dem Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels nic... mehr lesen...