TE UVS Wien 2004/09/28 03/P/34/6461/2004

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.9.2004 über die Berufung des Herrn Igor L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.7.2002, Zl. S 75.107/ML/02, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSa nach einem ersten Zustellversuch vom 24.7.2002 und einem zweiten Zustellversuch am 25.7.2002 hinterlegt und ab dem 26.7.2002 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde die Briefsendung als nicht behoben an die Erstbehörde retourniert.

In der Folge wurde das Straferkenntnis dem Berufungswerber ein weiteres Mal zugestellt und von ihm persönlich am 27.7.2004 in der Justizanstalt J übernommen. Nach der neuerlichen Zustellung hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 27.7.2004, eingelangt bei der Erstbehörde am 9.8.2004 Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben.

Zur Klärung des Sachverhaltes fand am 24.9.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt. Bei seiner Einvernahme in dieser Verhandlung hat der Berufungswerber hinsichtlich der Zustelladresse Wien, C-straße, im Wesentlichen angegeben, dass er dort von Anfang 2000 bis zumindest Ende Jänner 2003 gelebt habe. Eine längere Abwesenheit von dieser Wohnung hat der Berufungswerber nicht geltend gemacht. Im Sommer 2003 sei er delogiert worden.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der

an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Der Berufungswerber war laut seinen eigenen Angaben von Anfang 2000 bis Jänner 2003 ständig an der Anschrift Wien, C-straße wohnhaft. Für eine allfällige länger andauernde Abwesenheit im Zustell- bzw. Hinterlegungszeitraum hat sich kein Anhaltspunkt ergeben. Es wird daher als erwiesen angesehen, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber durch die postamtliche Hinterlegung anlässlich der ersten Zustellung mit 26.7.2002 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt worden ist.

Der Umstand, dass ein Empfänger aufgrund einer ungenauen Lenkerauskunft anstelle richtig ?Igor L" irrtümlich mit ?Igor Li" bezeichnet wird, vermag an der Wirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nichts zu ändern, wenn bei richtiger und genauer Angabe der Zustelladresse weder eine konkrete Verwechslungsmöglichkeit noch sonst Grund zur Annahme bestand, dass das Schriftstück etwa nicht für den nunmehrigen Berufungswerber bestimmt gewesen sein könnte (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/0231).

§ 6 Zustellgesetz bestimmt, dass die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn ein Dokument zugestellt ist. Durch die neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses hat die Berufungsfrist daher nicht neu zu laufen begonnen.

Die Rechtsmittelfrist begann daher im gegenständlichen Fall am 26.7.2002 und endete am 9.8.2002. Die mit 27.7.2004 datierte und am 9.8.2004 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung einer Berufung der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Berufungsvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.3.1990, 89/08/0173).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen als verspätet zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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