Ein Rückschein stellt eine öffentliche Urkunde dar, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte eine Zeugin ?gesucht" hat und deshalb verspätet Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben hat, hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.